Tückisch ist der außergerichtliche Bereich der Auseinandersetzung. Hier greift § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ein.[14] Daher können hier Ansprüche auf Kindesunterhalt niemals im eigenen Namen des Elternteils verfolgt werden. In der Praxis wird teilweise die Vertretung der Mutter angezeigt und nicht des Kindes. Das kann im Einzelfall problematisch werden und zu Rechtsnachteilen des Kindes führen. Außergerichtliche Vereinbarungen wirken nur gegen das Kind, wenn es Vertragspartei ist (werden dem Kind Ansprüche nach § 328 BGB eingeräumt, würde es trotzdem nicht gebunden sein). Ebenso wie bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen wie Mahnungen oder der "Inverzugsetzung" nach § 1613 BGB ist es notwendig, dass der handelnde Elternteil zu diesem Zeitpunkt nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB vertretungsberechtigt war.[15] Schließlich ist es so, dass das Kind seinen Unterhaltsanspruch neben dem Elternteil, der nach § 1629 Abs. 3 BGB vorgehen muss, noch selbst verfolgen kann, etwa durch einen Beistand nach den §§ 1712 ff. BGB.[16] Endet eine Beistandschaft bei gleichzeitigem Bestehen der Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB in einem laufenden Verfahren, so muss anstelle des Kindes, vertreten durch den Beistand, der Elternteil in das Verfahren einrücken.[17]

[14] BeckOGK/Amend-Traut, Stand 1.12.2022, BGB, § 1629 Rn 94; Johannsen/Henrich/Lack, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1629 Rn 17.
[15] OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 442; OLG Bremen FamRZ 1995, 1515; KG FamRZ 1989, 537; Schmitz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn 47; BeckOGK/Winter, 1.11.2022, BGB, § 1613 Rn 40 und 76.

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