Rn 2

Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach anwendbar auf Unterhaltstitel, die die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in dynamischer Form enthalten. Das bedeutet aber aus den genannten Gründen nicht, dass gegenüber einer in statischer Form titulierten Unterhaltsverpflichtung der Einwand der Volljährigkeit erhoben werden könnte; vielmehr gelten auch diese Titel über die Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes fort; dies ist so selbstverständlich, dass es keiner besonderen Erwähnung im Gesetz bedarf (Dutta/Jacoby/Schwab/Langheim § 244 Rz 7; ebenso Prütting/Helms/Bömelburg § 244 Rz 5; ThoPu/Hüßtege § 244 Rz 3; im Ergebnis ebenso Keidel/Giers (20. Aufl) § 244 Rz 4: Anwendung des § 244 nicht erforderlich; offengelassen von Celle FamRZ 17, 2020; aA Hamm FamRZ 06, 1558). Die Vorschrift des § 798a ZPO aF war nur auf solche Vollstreckungstitel anwendbar, die Unterhaltsansprüche iSv § 1612a BGB in der seit 1.7.98 geltenden Fassung (auf einen Prozentsatz des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung) feststellen oder die gem Art 5 § 3 KindUG auf das seit 1.7.98 geltende Recht umgestellt worden sind (BGH MDR 06, 353 [BGH 04.10.2005 - VII ZB 21/05]); diese Titel gelten nach Maßgabe des § 36 Nr 3 S 3 EGZPO fort und fallen, da auch sie ›nach Maßgabe des § 1612a BGB‹ errichtet sind, nach Aufhebung des § 798a ZPO aF ohne Weiteres in den Anwendungsbereich des § 244 (Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal (3. Aufl) § 244 Rz 5; vgl auch Prütting/Helms/Bömelburg § 244 Rz 4).

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