Rn 10

Antragsgegner ist regelmäßig der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt. Das ist bei der paritätischen Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell sicher nicht der Fall. Bei dieser Betreuungsform ist eine Zuordnung des Kindes zum Haushalt eines Elternteils nicht möglich, sodass das vereinfachte Verfahren – schon unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation – unzulässig ist (Brandbg NZFam 21, 227; FamRZ 21, 615; Dresd NZFam 19, 967; Brandbg FamRZ 18, 592; Stuttg FamRZ 14, 1473; vgl auch Nürnbg FamRZ 18, 697; Prütting/Helms/Bömelburg § 249 Rz 13; MüKoFamFG/Macco § 249 Rz 19; Sternal/Giers § 249 Rz 11; Zö/Lorenz § 249 Rz 4). Entscheidend ist, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Ist zwischen den Eltern unstreitig, dass die Betreuung iR eines erweiterten Umgangs erfolgt (5:9 Tage), bleibt das vereinfachte Verfahren zwar zulässig (Frankf FamRZ 20, 838). Gleichwohl ist in diesen Fallkonstellationen angesichts der Auswirkungen des erweiterten Umgangs auf den Unterhaltsanspruch des Kindes von der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren abzuraten. Besteht demgegenüber Streit über den Umfang der Betreuung des Antragsgegners, der ein paritätisches Wechselmodell behauptet, ist das vereinfachte Verfahren unzulässig; ein solcher Streit ist im vereinfachten Verfahren nicht aufzuklären (Dresd NZFam 19, 967; ähnl Nürnbg FamRZ 18, 697). Leben die Eltern innerhalb der Ehewohnung oder des Familienheims iSv § 1567 I 2 BGB getrennt voneinander, wird die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren schon nach dem Wortlaut des § 249 und auch dann nicht in Betracht kommen, wenn die Trennung unstreitig ist. Denn die dem Rechtspfleger obliegende Zulässigkeitsprüfung (§ 251 I) setzt in diesen Fällen eine Tatsachenermittlung voraus, die mit Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens nicht in Einklang zu bringen ist. Dies gilt erst recht nicht bei einem Versöhnungsversuch iSv § 1567 II BGB, weil hier von einem fortgesetzt gemeinsamen Wirtschaften auszugehen ist und sich in Bezug auf den Kindesunterhalt Barunterhalt und Naturalleistungen nicht voneinander abgrenzen lassen (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 637 mwN; Prütting/Helms/Bömelburg § 249 Rz 13a mwN).

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