Rn 36

Die Änderung der Verhältnisse ist dann als wesentlich anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend zu einer erheblich abweichenden Beurteilung des titulierten Anspruchs in seiner Höhe, seinem Bestand oder seiner Dauer führt (BGH FamRZ 87, 456, 458). Kurzfristige Einkommens- oder Bedarfsschwankungen reichen nicht aus (BGH FamRZ 96, 345). Die Praxis orientiert sich dabei an einer 10 %-Grenze, die jedoch nur einen Anhaltspunkt und keine feste Größe darstellt. Im Einzelfall kann eine Wesentlichkeit gerade bei Kindesunterhalt auch bei geringeren Prozentsätzen zu bejahen sein (Hamm FamRZ 04, 1051; Ddorf FamRZ 93, 1103, vgl auch BGH FamRZ 05, 608), während die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25 % liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes idR nicht gerechtfertigt sein wird (BGH NJW 07, 2475 [BGH 15.05.2007 - VI ZR 150/06]).

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