Rn 6

Der Anwendungsbereich des § 145 ist nach seinem Wortlaut auf die Erweiterung eines Rechtsmittels oder die Anschließung an ein zuvor eingelegtes Rechtsmittel in einer anderen Familiensache beschränkt.

 

Rn 7

Die nur hinsichtlich einzelner Teile angefochtene Verbundentscheidung kann ergänzend durch eine Erweiterung des Rechtsmittels in einer anderen Familiensache angefochten werden. Die Erweiterung des Antrags ist nur zulässig, soweit sich die Erweiterung auf Gründe stützt, die bereits innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist vorgetragen worden sind, was etwa bei der Erweiterung der Anfechtung der Entscheidung über den Scheidungsunterhalt auf die Entscheidung über den Kindesunterhalt denkbar ist (Prütting/Helms/Helms § 145 Rz 3; FAKomm-FamR/Roßmann § 145 Rz 7; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 145 Rz 2.1).

 

Rn 8

Die Vorschriften der §§ 66, 73 eröffnen die Möglichkeit zur Einlegung von Anschlussrechtsmitteln, die regelmäßig dieselbe Familiensache betreffen. Die allgemeinen Voraussetzungen richten sich nach den §§ 66, 117 II iVm § 524 II 2, 3 ZPO. Wird das Anschlussrechtsmittel in derselben Familiensache eingelegt, findet § 145 keine Anwendung; insoweit gelten die allgemeinen Regeln. Im Verbundverfahren besteht aber auch die Möglichkeit, im Wege der Anschließung eine andere Folgesachenentscheidung anzufechten als das Hauptrechtsmittel. Dann unterliegen auch solche Teile der Verbundentscheidung der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht bzw den BGH, die ansonsten wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht mehr Gegenstand eines selbstständigen Hauptrechtsmittels sein könnten. Diesen Fall meint § 145.

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