Gesetzestext

 

Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 66 eröffnet u regelt die (unselbstständige) Anschlussbeschwerde. Die Anschlussbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptrechtsmittel. Die Möglichkeit der Anschließung soll insb dem Beteiligten, der die erstinstanzliche Entscheidung hinzunehmen bereit gewesen ist, dann noch den Weg zum Eingreifen in das Verfahren ebnen, wenn das Hauptrechtsmittel erst zu einem Zeitpunkt eingelegt bzw ihm bekannt gegeben worden ist, an welchem die Beschwerdefrist für ihn abgelaufen war. IdS dient die Möglichkeit der Anschließung auch der Verfahrensökonomie, weil dadurch vermieden wird, dass ein Beteiligter, der sich m der ergangenen Entscheidung zufriedengeben will, nur wg des erwarteten Rechtsmittels eines anderen Beteiligten selbst vorsorglich Rechtsmittel einlegt (BGH FamRZ 16, 794). In Scheidungsverbundverfahren wird § 66 ergänzt durch §§ 144 f; in Ehe- u Familienstreitsachen geht § 117 II 1 iVm § 524 II 2, 3 ZPO zT vor (s § 117 Rn 5).

B. Norminhalt.

I. Voraussetzungen der Anschlussbeschwerde.

 

Rn 2

Es muss ein noch anhängiges Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten vorliegen. Die eigene Rechtsmittelfrist für den Anschlussrechtsmittelführer kann verstrichen sein; auch ein Rechtsmittelverzicht ist unschädlich (zum Anschlussrechtsmittelverzicht s §§ 67 II, 144). Der Beschwerdewert des § 61 muss nicht erreicht sein; nicht einmal eine Beschwer iSv § 59 ist erforderlich (BTDrs 16/12717, 59). Die Anschlussbeschwerde muss sich gg dieselbe Entscheidung wie das Hauptrechtsmittel richten u, da anderenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ein anderes Ergebnis als das Hauptrechtsmittel anstreben (BGH FamRZ 14, 827) – Ausn: Anschlussbeschwerde des Versorgungsträgers (BGH FamRZ 22, 945; Grund: s § 69 Rn 5). Des Weiteren gestattet sie lediglich die Antragstellung innerhalb des Hauptrechtsmittels eines anderen Beteiligten, ist also davon abhängig, dass der Anschlussrechtsmittelführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung überhaupt in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann; dann kann sich die Anschlussbeschwerde in fG-Familiensachen jedoch auch ausschl gg einen durch das Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Verfahrensbeteiligten richten (BGH FamRZ 16, 794). Für eine Anschlussbeschwerde im VA bedeutet dies zunächst, dass es sich trotz der Abkehr v Einmalausgleich hin zum unabhängig voneinander stattfindenden Hin-u-Her-Ausgleich aller Anrechte (§ 1 I VersAusglG) auch nach neuem VA-Recht insg um einen einheitlichen u lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand handelt. Folglich kann Gegenstand einer Anschlussbeschwerde nach § 66 auch ein Versorgungsanrecht sein, auf das sich das Hauptrechtsmittel selbst nicht bezieht. Unzulässig ist die Anschließung dabei jedoch dann, wenn die Rechtsposition des Anschlussbeschwerdeführers durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in keiner denkbaren Weise beeinträchtigt werden kann. Dies ist idR bei einem Versorgungsträger in Bezug auf das bei einem anderen Versorgungsträger bestehende Anrecht betreffende Hauptrechtsmittel der Fall (BGH FamRZ 16, 794).

II. Form, Frist, bedingte Einlegung, Umdeutung und Auslegung der Anschlussbeschwerde.

 

Rn 3

Die Anschließung erfolgt gem S 1 durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Beschwerdegericht. Anders als nach § 567 III ZPO ist eine Protokollerklärung im Termin nicht ausreichend (BGH MDR 89, 522 zum jetzigen § 524 I 2 ZPO). Für Form u Inhalt gelten iÜ §§ 64 II, 65 entspr (s § 64 Rn 5 ff; § 65 Rn 1 ff). Die Anschlussbeschwerde ist in fG-Familiensachen nicht fristgebunden. In Ehe- u Familienstreitsachen u im Scheidungsverbund gelten besondere Fristen u zeitliche Grenzen: s hierzu § 117 Rn 5. Mangels Verweis auf § 524 III ZPO in § 117 II 1 umstr ist, ob die Anschlussbeschwerde in Ehe- u Familienstreitsachen einen bestimmten Sachantrag u eine Begründung enthalten muss (s § 117 Rn 5). Zulässig ist, die Anschlussbeschwerde unter eine innerprozessuale Bedingung, zB Nichtzurückweisung der Beschwerde, zu stellen. Eine (unselbstständige) Anschlussbeschwerde kann auch bereits innerhalb der noch offenen Frist zur Einlegung einer (selbstständigen) Beschwerde eingelegt werden. In diesem Fall ist durch Auslegung zu ermitteln, welche der beiden Möglichkeiten gewählt wurde. Dabei ist der Auslegungsgrundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist u der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH MDR 03, 947 [BGH 30.04.2003 - V ZB 71/02]). Im Falle einer unzulässigen Hauptbeschwerde kommt die Umdeutung in eine unselbstständige Anschlussbeschwerde in Betracht. Erforderlich hierfür ist, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussbeschwerde vorliegen u die Umdeutung v mutmaßlichen Willen des Beteiligten gedeckt wird (BGH MDR 16, 666).

III. Rechtsfolgen.

1. Akzessorietät.

 

Rn 4

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