Gesetzestext

 

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

§ 64 enthält in I u II Formvorschriften zur Beschwerdeeinlegung. III ermächtigt das Beschwerdegericht – vorbehaltlich anderweitiger vorgehender Regelungen (s Rn 9) – zum Erlass einstw Maßnahmen. III ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entspr anzuwenden (BGH FamRZ 19, 115).

B. Norminhalt.

I. Adressat der Beschwerde.

1. Beschwerde ohne VKH-Antrag.

 

Rn 2

Abw v Zivilprozess (§ 519 I ZPO) ist die Beschwerde in Familiensachen – auch nach § 40 IntFamRVG (str, s § 63 Rn 4) – gem I 1 beim FamG (iudex a quo) einzulegen. Dieses leitet das Rechtsmittel ohne Abhilfeprüfung (§ 68 I 2) an das OLG bzw KG weiter (sog Devolutiveffekt). Eine Wahlmöglichkeit für die Rechtsmitteleinlegung entweder beim iudex a quo oder beim iudex ad quem besteht somit lediglich, sofern gg Entscheidungen, die keine Endentscheidungen sind, die sofortige Beschwerde eröffnet ist (§ 58 Rn 2). Der elektronische Eingang einer an das OLG adressieren Beschwerde auf dem Intermediär-Server der Justiz begründet keinen Eingang beim FamG (Bambg FamRZ 22, 1382). Wird die Beschwerde entgg I 1 beim OLG bzw KG eingereicht, ist sie vAw im normalen Geschäftsgang an das FamG weiterzuleiten. Geschieht dies nicht u wäre im Falle der gebotenen Weiterleitung ein fristgerechter Eingang der Beschwerdeschrift beim FamG zu erwarten gewesen, ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung zu gewähren (BGH FamRZ 11, 1649). Die nicht elektronische Weiterleitung an das zuständige Gericht erfüllt nicht die Formanforderungen der §§ 14b FamFG, 130d ZPO; zw ist, ob die elektronische Weiterleitung bereits zum gewöhnlichen Geschäftsgang gehört (abl Bambg FamRZ 22, 1382).

2. Beschwerde und VKH-Antrag.

a) Unbedingtes Rechtsmittel, beabsichtigte Beschwerde.

 

Rn 3

Keine Abweichung ergibt sich für reine Anträge auf VKH für eine beabsichtigte Beschwerde. Diese sind gem I 2 – wie nach I 1 anschließend auch die nachzuholende Einlegung der Beschwerde nach Bewilligung v VKH durch das Beschwerdegericht – beim FamG (iudex a quo) einzureichen, während der Wiedereinsetzungsantrag beim OLG bzw KG zu stellen ist (BGH FamRZ 13, 1385). Ein VKH-Antrag für eine bereits oder parallel eingelegte Beschwerde ist demggü beim Beschwerdegericht zu stellen (§ 76 II bzw § 113 I 2 jew iVm § 117 I 1 ZPO). Es ist aber im Ergebnis unschädlich, den VKH-Antrag zusammen m der Beschwerde beim FamG einzureichen, da dieses den VKH-Antrag weiterzuleiten hat. Der Beschwerdeführer muss ausreichend klar zum Ausdruck bringen, ob er nur einen VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde stellt oder auch sogleich die Beschwerde einlegt. Erfüllt ein Schriftsatz die nach dem Gesetz an eine Rechtsmittelschrift gestellten Anforderungen, kommt die Deutung, dass kein unbedingtes Rechtsmittel vorliegt, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen m einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH FamRZ 09, 1056). Die Beschwerdeeinlegung unter der Bedingung der Bewilligung v VKH oder eine hilfsweise Beschwerdeeinlegung ist unzulässig; eine Verwerfung des Rechtsmittels ist aber nicht möglich, bevor über den VKH-Antrag entschieden worden u die anschließende Wiedereinsetzungsfrist abgelaufen ist. Denn die bislang unwirksam eingelegte Beschwerde hindert den Beschwerdeführer nicht, nach der Bescheidung seines VKH-Antrags unter Beantragung v Wiedereinsetzung nochmals wirksam Beschwerde einzulegen (BGH FamRZ 13, 696).

b) Anforderungen an den VKH-Antrag.

 

Rn 4

Wird zunächst nur ein reiner VKH-Antrag für eine beabsichtigte Beschwerde gestellt, muss innerhalb der Beschwerdefrist (§ 63) das vollständige VKH-Gesuch, dh eine lückenlos ausgefüllte Erklärung über die persönlichen u wirtschaftlichen Verhältnisse nebst kompletter Nachweise (§ 76 I bzw § 113 I 2 jew iVm § 117 II 1, IV ZPO), beim FamG eingegangen sein (BGH MDR 18, 115). Nur so kann ein Beteiligter – als Voraussetzung für einen erfolgreichen Wiedereisetzungsantrag – vernünftigerweise mit der Bewilligung der VKH wg hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen. Einzelne Lücken sind unschädlich, wenn diese auf andere Weise ohne Weiteres, etwa anhand beigefügter Unterlagen, geschlossen werden können oder wenn sich aufgrund der sonstigen Angaben u Belege aufdrängt, dass ausreichend Einnahmen oder Vermögen nicht vorhanden sind. Hatte der ASt seinen VKH-Antrag inn...

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