Rn 5

Während in Ehe- u Familienstreitsachen das Verböserungsverbot m Ausn in Bezug auf die nicht isolierte Kostenentscheidung (wg § 308 II ZPO) gem § 117 II 1 iVm § 528 ZPO gilt (s § 528 ZPO Rn 12), ist in fG-Familiensachen zu differenzieren. Für die Kostenentscheidung gilt das Verschlechterungsverbot nicht, es sei denn, die Kostenentscheidung wurde isoliert angefochten (Celle ZKJ 14, 479). Ansonsten gilt es nicht in Amtsverfahren (BGH FamRZ 16, 1752), jedoch ebf nicht in Verfahren, die zwar auf Antrag, aber auch potenziell vAw eingeleitet werden können (Saarbr FamRZ 12, 646: Umgang). Denn Letztere zählen ebf zu den Amtsverfahren (§ 51 Rn 2; Keidel/Sternal § 23 Rz 6). Soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zulasten des Beschwerdeführers somit möglich ist, darf diese sich jedoch nur iRd Verfahrensgegenstands des Beschwerdeverfahrens bewegen u nicht über eine zulässige Beschränkung des Rechtsmittels (Teilanfechtung) hinausgehen. In VA-Sachen gilt die reformatio in peius nur bei dem Rechtsmittel eines Ehegatten (BGH FamRZ 96, 97). Auf das Rechtsmittel eines Versorgungsträgers gg den ihn betreffenden Ausspruch bildet das betroffene Anrecht hingegen insg u vollumfänglich den Beschwerdegegenstand u das Gericht hat stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- u Rechtslage entspricht. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des VA verfolgt der Versorgungsträger m seiner Beschwerde stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft (BGH FamRZ 22, 945). Dies gilt ebf, wenn der Versorgungsträger die Beschwerde zwecks Berücksichtigung höherer Teilungskosten eingelegt hat (Kobl FamRZ 13, 1901; aA Oldbg 8.11.11 – 14 UF 61/11, Rz 12 – juris; Zö/Feskorn Rz 4).

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