Rn 12

Das Berufungsgericht darf das angefochtene Urt nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, dem Berufungskläger kann nicht weniger zugesprochen werden, als ihm in 1. Instanz bereits zugesprochen wurde (Verbot der reformatio in peius). Der Berufungskläger ist damit davor geschützt, dass das Ergebnis des Rechtsstreits auf seine Berufung hin für ihn ungünstiger wird, er riskiert allein die Zurückweisung seiner Berufung. Der Berufung einlegende Beklagte muss nicht befürchten, über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus zu unterliegen, der Kl muss nicht befürchten, weniger zu erhalten, als bereits zugesprochen. Vor einer Abänderung geschützt ist der Teil des Prozessgegenstands, über den das erstinstanzliche Gericht wirksam und mit materieller Rechtskraft zu Gunsten des Berufungsklägers entschieden hat (Musielak/Voit/Ball Rz 15). Umfasst werden Haupt- und Nebenforderungen (Zinsen), nicht aber Nebenentscheidungen (Rn 16). Bleibt der Umfang einer erstinstanzlichen Stattgabe oder Abweisung unklar, steht sie einer Abänderung nicht entgegen (BGH NJW-RR 96, 659 [BGH 19.01.1996 - V ZR 298/94]).

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