Rn 5

Notwendiger – u im Falle seines Fehlens zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führender – Inhalt der Beschwerde ist nach II 3 die Bezeichnung des angefochtenen Beschl sowie die Erklärung, dass gg diesen Beschwerde eingelegt wird. Unrichtige oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund sonstiger, innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbarer Umstände für Gericht u Gegner zweifelsfrei feststeht, gg welche erstinstanzliche Entscheidung sich die Beschwerde richtet (BGH FamRZ 17, 731; 15, 1276). Auch der Gebrauch des Wortes ›Beschwerde‹ ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Absicht, den erstinstanzlichen Beschl einer Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, der Erklärung deutlich zu entnehmen ist (BGH NJW-RR 98, 507 [BGH 19.11.1997 - XII ZB 157/97]). Verfahrenshandlungen sind auszulegen (§ 133 BGB); im Zweifel ist davon auszugehen, dass ein Beteiligter das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist u seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH MDR 03, 947; Bremen FamRZ 19, 1264). Nach allg verfahrensrechtlichen Grundsätzen (BGH FamRZ 07, 903) ist innerhalb der Beschwerdefrist überdies die – ebf der Auslegung zugängliche – Angabe erforderlich, für wen sowie in Ehe- u Familienstreitsachen auch gg wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (aA Keidel/Sternal Rz 28a, wonach auch in Ehe- u Familienstreitsachen im Gegensatz zum Berufungsverfahren die neben dem Rechtsmittelführer übrigen Verfahrensbeteiligten nicht mitgeteilt werden müssen). Auch hier schaden falsche oder unterlassene Bezeichnungen nicht, wenn sich anhand der weiteren Angaben in der Rechtsmittelschrift sowie des beigefügten angefochtenen Beschl ersehen lässt, wer Rechtsmittelführer bzw -gegner sein soll (BGH FamRZ 13, 1571; 07, 903; zu Falschnamen s.a. BFH FamRZ 21, 1216). Lässt die Rechtsmittelschrift bei mehreren Gegnern eine Beschränkung der Anfechtung nicht erkennen, richtet sie sich im Zweifel gg alle (BGH FamRZ 11, 281). Bei mehreren erstinstanzlich unterlegenen Beteiligten ist hingegen anzugeben, wer Rechtsmittelführer ist, anderenfalls das Rechtsmittel insg unzulässig ist. Diesbzgl besteht keine Auslegungsregel, dass die Beschwerde im Zweifel für alle unterlegenen Beteiligten eingelegt wird (BGH MDR 21, 445 [BGH 12.11.2020 - V ZB 32/20]). Fehlende Angaben zur Anschrift oder zum Aufenthalt des Rechtsmittelführers führen nur dann zur Unzulässigkeit der Beschwerde, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens oder mögliche Kostenerstattungsansprüche des Rechtsmittelgegners ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift gefährdet sind oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gibt (BGH NVwZ-RR 16, 635; FamRZ 09, 1130). Beschwerdeantrag u -begründung werden nur in Ehe- u Familienstreitsachen verlangt (§§ 65 I, 117 I 1).

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