Rn 2

Gem § 140 Abs 1 ist das Gericht vAw zur Abtrennung einer Unterhaltssache oder einer Güterrechtssache verpflichtet, wenn ein Dritter Beteiligter des Verfahrens wird. Hierdurch soll – wie auch gem § 139 – der Vertraulichkeit des Scheidungsverfahrens Rechnung getragen und eine einheitliche Kostenentscheidung gesichert werden (BTDrs 7/4361, 60; BTDrs 10/2888, 28). In Unterhaltssachen ist dies insb dann der Fall, wenn ein Ehegatte im Verbund gem § 1629 III BGB Kindesunterhalt geltend macht und das Kind volljährig wird. Dies hat zur Folge, dass die Verfahrensstandschaft des Elternteils erlischt und das Kind selbst in das Verfahren eintritt. Das Kind ist Dritter iSv § 140 I, sodass die Folgesache Kindesunterhalt vom Verbundverfahren abzutrennen ist (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 8; MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 21; Zö/Lorenz § 140 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 140 Rz 10). In Güterrechtssachen ist eine Beteiligung Dritter schon in § 261 Abs 1 vorausgesetzt. Dies kommt in Betracht bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts gegen einen Dritten nach §§ 1368, 1369 IV BGB, bei Ansprüchen nach § 1371 IV BGB oder nach § 1390 BGB (FAKomm-FamR/Weinreich § 261 Rz 7; vgl auch MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 21).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge