Rn 31

Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufenden Lebensbedarfs im Alter einzusetzen (BGH FamRZ 94, 228).

Barunterhaltsleistungen dienen in erster Linie der Deckung des eigenen Bedarfs des Unterhaltsempfängers und verfolgen nicht den Zweck, den Empfänger in die Lage zu versetzen, seinerseits aus dem erhaltenen Unterhalt wieder Unterhaltsansprüche befriedigen zu können (BGH FamRZ 85, 273). Ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinerseits jedoch gesteigert unterhaltspflichtig (§ 1603 II), muss er alle verfügbaren Mittel, grds auch den empfangenen (Ehegatten-)Unterhalt, für den Kindesunterhalt verwenden (BGH FamRZ 80, 555). Auch bei der Haftungsverteilung iRd Unterhalts volljähriger Kinder ist Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen (BGH FamRZ 05, 1817). In der Praxis wird oftmals eine zumindest konkludente Freistellungsvereinbarung, die jedoch stets einen Rechtsbindungswillen voraussetzt (BGH FamRZ 09, 768), angenommen werden können, wenn ein Elternteil auch nach Volljährigkeit des Kindes weiterhin den vollen Kindesunterhalt leistet (BGH FamRZ 08, 2104). Der Vorwegabzug des gesamten Kindesunterhalts bei einem Ehegatten führt bereits durch die entspr Herabsetzung des Ehegattenunterhalts zu einer anteiligen Berücksichtigung bei beiden Ehegatten. Unterhalt kann, ggf zusammen mit anderen Einkünften des Empfängers, auch zu einer Barunterhaltspflicht ggü den eigenen Eltern führen, wenn der eigene angemessene Lebensbedarf durch die Beiträge des Ehepartners zum Familienunterhalt gewährleistet ist (BGH FamRZ 04, 370; 795), darüber hinaus ggü minderjährigen Kindern, wenn bei Übernahme der Haushaltsführung in einer neuen Ehe oder nichtehelichen Partnerschaft der eigene Lebensbedarf durch die Unterhaltsleistungen des Partners (›Hausmannrspr‹) gedeckt ist (BGH FamRZ 01, 614; 96, 796).

Taschengeld (zu Einzelheiten vgl § 1360a Rn 8), das der Unterhaltspflichtige erhält oder erhalten könnte, kann als Einkommen herangezogen werden (BGH FamRZ 14, 1990; 14, 538; Brandbg FamRZ 19, 1136; Karlsr NZFam 16, 570). Taschengeld ist unterhaltsrelevant nicht nur bei gesteigerter Unterhaltspflicht, sondern auch im Verhältnis zu gleich- oder nachrangigen Unterhaltsansprüchen, etwa volljähriger Kinder (BGH FamRZ 87, 472) oder bedürftiger Eltern. Erforderlich ist, dass der maßgebliche Selbstbehalt, auch beim Elternunterhalt (vgl BGH FamRZ 13, 363), gewahrt ist (BGH FamRZ 15, 231: 5 % des Familienselbstbehalts sowie die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes ist dem Kind beim Elternunterhalt zu belassen; 04, 366).

Bei freiwilligen Zuwendungen Dritter kann es sich um Geldzuwendungen oder sonstige Zuwendungen wie die Gewährung eines zinslosen Darlehens (BGH FamRZ 05, 967), Sachzuwendungen in Form von Wohnungsgewährung (Hambg FamRZ 05, 927) oder Übernahme von Pflegeleistungen oder Betreuungs- und Aufsichtsleistungen von Kindern handeln. Handelt es sich dagegen wirtschaftlich um eine Gegenleistung, etwa für Pflege und Betreuung der Eltern (BGH FamRZ 95, 537) oder ein Leibgeding, ist die Zuwendung nicht freiwillig und stellt unterhaltsrelevantes Einkommen dar (BGH FamRZ 05, 967; 95, 537). Auch die Ersparnis bei Zusammenleben mit einem neuen Partner stellt keine freiwillige Leistung eines Dritten dar (BGH FamRZ 09, 314; 08, 594). Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nur zu beachten, falls sie nach dem Willen des Zuwendenden auch dem anderen am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten zugutekommen sollen (BGH FamRZ 05, 967; Köln FamRZ 13, 45). Im Zweifel ist dies nicht anzunehmen (BGH FamRZ 05, 967; 05, 537; Schleswig FamRZ 14, 1643). In Fällen der Unterhaltsverwirkung sollen freiwillige Leistungen Dritter in die Billigkeitsabwägung einzustellen sein (BGH FamRZ 89, 1279). Warum die Zuwendungsfreiheit Dritter in einem Verwirkungsfall eingeschränkt werden soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Der Dritte, der die Verwirkung nicht zu verantworten hat, kann nicht mit Verwirkungsfolgen zur Entlastung des Verpflichteten belegt werden. Auch in Mangelfällen ist es nicht gerechtfertigt, die Leistungen des Dritten zu berücksichtigen (Schlesw FamRZ 14, 1643; vgl jedoch auch BGH FamRZ 00, 151; 99, 843 und § 1581 Rn 13 ff).

Spielgewinne sind, soweit Zeiträume in der Vergangenheit betroffen sind, grds bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen (Ddorf FamRZ 94, 896: Skatgewinn; Oldbg FamRZ 88, 69: Spielbankgewinn).

Gesetzwidrig erlangte Mittel sind grds Einkommen (Brandbg NJW 12, 3186 [OLG Brandenburg 26.07.2012 - 9 UF 292/11]). Dies gilt uneingeschränkt, soweit sich das Unrecht nicht auf den Erwerbsvorgang als solchen bezieht, sondern in der Nichterfüllung daraus folgender gesetzlicher Pflichten liegt (Steuer- oder Abgabenhinterziehun...

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