Rn 22

Ganz allg sind die Eltern verpflichtet das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren, also nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben, insb für den Kindesunterhalt, bereitzuhalten ist, vgl §§ 1626 I 2, 1642, 1649 I 1.

 

Rn 23

Als Verletzungshandlungen kommen demnach insb in Betracht: Eine nachlässige Vermögensverwaltung, etwa durch Unterlassen der durch § 1642 vorgeschriebenen Geldanlage (BayObLG FamRZ 94, 11), und ein ordnungswidriger Verbrauch des dem Kind zustehenden Sparguthabens (BayObLG FamRZ 91, 1339, 1340), der bereits in der Abhebung des Sparguthabens zum Zwecke der eigenen Verwendung, insb bei überschuldetem Elternteil, gesehen werden kann (BayObLG FamRZ 89, 1215, 1216).

 

Rn 24

Zu beachten ist, dass auch hier nicht jede Verletzung einer Vermögenssorgepflicht genügt. Für eine staatliche Schutzmaßnahme gem I ist vielmehr die Gefährdung des Kindesvermögens insgesamt und nicht nur einzelner Positionen erforderlich (Staud/Coester § 1666 Rz 197).

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