KG, Beschl. v. 16.4.2023 – 16 WF 19/23

1. Das Risiko, dass ein (angeblich eingereichter) Schriftsatz bei Gericht nicht ankommt, ist uneingeschränkt vom Beteiligten zu tragen, weil er die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Einwendungen rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind.

2. Auch wenn im vereinfachten Unterhaltsverfahren das Formular mit den Einwendungen des Antragsgegners weder datiert noch unterzeichnet wurde, liegt dennoch eine im Sinn von § 252 FamFG zulässige Einwendung vor, wenn aus dem ausgefüllten Formular alle für die Erfüllung seines Zwecks erforderlichen Angaben eindeutig hervorgehen und zusätzlich, als Beleg zu den gemachten Angaben, eine vollständige Kopie des aktuellen SGB II-Bescheids beigefügt wird, mit dem staatliche Transferleistungen für die Dauer von etwa einem Jahr bewilligt werden.

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