Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Änderung durch den Unterhaltsschuldner

Rz. 585 Der Unterhaltsschuldner kann die von ihm getroffene Unterhaltsbestimmung im Rahmen von Treu und Glauben jederzeit einseitig ändern,[773] sofern er sich nicht selbst rechtswirksam gebunden hat.[774]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Die Folgen der Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit: die fiktiven Einkünfte/Einsatz des Vermögens durch den Unterhaltsschuldner

Rz. 393 Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat unterschiedliche Auswirkungen für den Unterhaltsschuldner. aa) Fiktive Einkünfte und deren Höhe Rz. 394 Kommt der Unterhaltsschuldner seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kinder nicht nach, indem er sich nicht in zumutbarer Weise um eine angemessene Erwerbstätigkeit b...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Kindergeld/sonst. kindbezogene Leistungen

Rz. 873 Anders als andere regelmäßig wiederkehrende kindbezogene steuerliche Leistungen stellt das Kindergeld Einkommen des Kindes dar. Das staatliche Kindergeld ist daher zweckgebunden zur Deckung des Barbedarfs des Kindes einzusetzen.[1224] Es mindert seine Bedürftigkeit und damit seinen Bedarf in voller Höhe.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 2. Die Selbstbehalte

Rz. 297 Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) begrenzt die Leistungspflicht und damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, indem das Tatbestandmerkmal des § 1603 Abs. 1 "außerstande" die Grenze zieht zwischen dem Betrag seines Einkommens, der dem Unterhaltsschuldner für sich verbleiben muss, weil er ihn zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigt, und dem der für die Za...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 1. Eltern-Kind-Verhältnis

Rz. 665 An dieser Stelle ergeben sich keine Besonderheiten, sodass die allgemeinen Grundsätze gelten.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / d) Einkünfte, Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen, Einsatz des Vermögensstamms und Hausmann-Rechtsprechung

Rz. 888 Die Bestimmung des Einkommens folgt den allgemeinen Grundsätzen, wobei sich im Unterhaltsrechtsverhältnis zum volljährigen Kind insofern Besonderheiten im Vergleich zum minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Unterhaltsgläubiger ergeben, als der Umfang der Erwerbsobliegenheit ein geringerer ist und die Hausmann-Rechtsprechung in nur sehr eingeschränktem Umf...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Erfüllung einer Unterhaltspflicht des anderen Elternteils

Rz. 526 Der den Barunterhalt tatsächlich leistende Elternteil erbringt diese Leistung anstelle des anderen – pflichtigen – Elternteils. Er erfüllt also eine im Innenverhältnis zwischen den Elternteilen dem anderen obliegende Verpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Kind.[697] Rz. 527 Praxistipp Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, besteht der Ausgleichsanspruch nur i...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Während der Ausbildung

Rz. 132 Während des Ausbildungszeitraums bestehen im Unterhaltsrechtsverhältnis gegenseitige Rechte und Pflichten (Gegenseitigkeitsprinzip). (1) Das Gegenseitigkeitsprinzip Rz. 133 Das auch dem Ausbildungsunterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gegenseitigkeitsprinzip bestimmt für die Eltern als Anspruchsschuldner aber auch für das (minderjährige) Kind gegenseitige Leistungspflic...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / e) Sonderfälle des Bedarfs des volljährigen Kindes

Rz. 690 Die Bedarfssätze der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle als Pauschalbedarf für volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten decken – nur – den allgemeinen Lebensbedarf einschließlich der Wohnkosten ab. aa) Mehrbedarf Rz. 691 Der Mehrbedarf erfasst regelmäßig und über einen längeren Zeitraum anfallende Bedarfspositionen, die im allgemeinen Lebensbedarf nicht en...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / I. Bedarf

Rz. 5 Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den Lebensverhältnissen seiner Eltern (§ 1610), da es eben (noch) keine eigene Lebensstellung erreicht hat. Entscheidend sind für den Bedarf des Kindes daher im Wesentlichen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / V. Sonstige Fragen

Rz. 9 An dieser Stelle ist das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche (§§ 1608, 1609), eine mögliche Begrenzung aus Gründen grober Unbilligkeit (§ 1611), Verzug gem. § 1613, die Ersatzhaftung gem. § 1607 zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine keinesfalls abschließende Aufzählung von regelmäßig wiederkehrenden Problemen.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Rz. 523 Die Voraussetzungen für den Anspruch auf familienrechtlichen Ausgleich (Einzelheiten, siehe § 6 Rdn 1 ff.) sind, dass der auf Ausgleich in Anspruch genommene Elternteil bar- oder betreuungsunterhaltspflichtig war, der den Unterhalt Leistende mit seiner Leistung im Innenverhältnis die dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung erfüllt und die Unterhaltszahlung in...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Rückwirkende Geltendmachung

Rz. 531 § 1613 Abs. 1 hat aus Gründen des Schuldnerschutzes auch Geltung für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Ein in der Vergangenheit liegender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kann nur verlangt werden, wenn Verzug gegeben oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.[702] Die Rechtshängigkeit des Kindesunterhaltsanspruchs genügt, da sich der Schuldner von d...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ee) Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern

Rz. 309 Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Selbstbehalt zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.[387]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Die Bedarfsbemessung bei eigenem Hausstand des minderjährigen Kindes

Rz. 178 Der Bedarf des minderjährigen Kindes, das mit Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern einen eigenen Hausstand führt, bestimmt sich in der Regel nach den Bedarfssätzen für Volljährige. Auch bei dieser Konstellation ist das Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe bedarfsdeckend anzusetzen.[226] Beide Elternteile schulden anteilig nach ihren Einkomme...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / I. Eltern-Kind-Verhältnis

Rz. 17 Die Frage nach dem Eltern-Kind-Verhältnis ist entscheidend für die Bestimmung der Beteiligten im Rahmen des Rechtsverhältnisses "Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegen die Eltern" nach § 1601, allerdings sicherlich nur in wenigen, konkreten Fällen problematisch. Das Eltern-Kind-Verhältnis wird durch das Abstammungsrecht (§§ 1591 ff.) geregelt.[20] 1. Mutter Rz. 18 M...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ff) Anpassung/Abänderung

Rz. 615 Freistellungsvereinbarungen können nach den Grundsätzen der Veränderung der Geschäftsgrundlage angepasst werden.[816] Ist eine Freistellungsvereinbarung Teil eines Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages, kommt eine Abänderung nach Treu und Glauben allerdings nur bei ganz unerwarteten und außergewöhnlichen Entwicklungen in Betracht.[817]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Ausgleich des Kindergelds

Rz. 536 Für den Fall, dass ein Elternteil das staatliche Kindergeld bezieht, ein Ausgleich über Kindesunterhaltszahlung jedoch nicht erfolgt, kann dem anderen Elternteil ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch hinsichtlich des Kindergelds zustehen.[709]mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Grundsätzliches zur Barunterhaltszahlung

Rz. 550 Betreut der Unterhaltsschuldner das unterhaltsberechtigte minderjährige oder privilegiert volljährige Kind nicht, ist er zum Unterhalt in Form von Barunterhalt verpflichtet. aa) Inhalt des Barunterhalts Rz. 551 Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch als Geldschuld durch Barzahlung, monatlich im Voraus, zu erfüllen, es sei denn, er wird durch Pflege und Erziehung eine...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / III. Bedürftigkeit (§ 1602 BGB)

Rz. 193 Bedürftig und damit unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 Abs. 1 derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllen minderjährige Kinder regelmäßig, da sie nur ganz ausnahmsweise bereits eine eigene Lebensstellung erlangt haben. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle haben die minderjährigen Kinder eben noch keine ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Die Erwerbsobliegenheit minderjähriger Kinder bei Schwangerschaft, Betreuung eines eigenen Kindes und in Notlagen

Rz. 200 Grundsätzlich ist auch ein minderjähriges Kind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn es das 15. Lebensjahr vollendet hat, die Vollzeitschulpflicht nicht mehr besteht und es sich nicht in Ausbildung befindet. aa) Schwangerschaft der minderjährigen Tochter Rz. 201 Die minderjährige schwangere Tochter, die aufgrund der Schwangerschaft nicht erwerbstätig i...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Das volljährige Kind mit eigenem Hausstand

Rz. 902 Unterhält das volljährige Kind einen eigenen Haushalt haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen für den Barunterhalt des volljährigen Kindes.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Erlöschen des Unterhaltsanspruchs durch Tod des Berechtigten oder Verpflichteten

Rz. 617 Nach § 1615 Abs. 1 erlischt der Anspruch mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten. Stirbt der Unterhaltsverpflichtete sind bestehende Unterhaltsrückstände Nachlassverbindlichkeiten. Allerdings haftet der Unterhaltsverpflichtete im Falle des Versterbens des Berechtigten für den vollen Monat, in dem der Berechtige verstirbt (§ 1612 Abs. 3 Satz 2), sowie für rück...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Zahlungsdauer

Rz. 559 Nach § 1612 Abs. 3 Satz 2 wird für den Monat, in dem der Unterhaltsgläubiger verstirbt, der volle Unterhalt – noch – geschuldet, obwohl der Unterhaltsanspruch mit Tod des Berechtigten erlischt. Rz. 560 Praxistipp Die Regelung des § 1612 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend auf den Eintritt der Volljährigkeit bzw. Erreichen der nächsten Altersstufe bei dynamisierten Unterhal...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 4. Die gesteigerte bzw. die "verschärfte" Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2

Rz. 352 Grundsätzlich ist nach § 1603 Abs. 1 nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Der Unterhaltspflichtige muss seine Arbeitskraft so effektiv wie möglich einsetzen,[455] allerdings nur im Rahmen seiner eigenen Bedarfsdeckung.[456] a) Kreis...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / V. Problemstellungen außerhalb der Anspruchsgrundlage

Rz. 470 An dieser Stelle werden Probleme behandelt, die sich außerhalb des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kindes gegen seine Eltern stellen, aber in Zusammenhang mit diesem stehen. 1. Die Ausfall- und Ersatzhaftung Rz. 471 Das Gesetz regelt für den Verwandtenunterhalt in den §§ 1606 und 1607 die Reihenfolge, in der mehrere Personen nebene...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen, § 242

Rz. 922 Insofern gelten die allgemeinen Ausführungen, wobei § 1611 als lex specialis vorrangig zu prüfen ist.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Übergang des Unterhaltsanspruchs, § 1607 Abs. 2 und 3

Rz. 485 Der Unterhaltsanspruch kann nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 übergehen. (1) Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 1607 Abs. 2 Satz 2 Rz. 486 Aufgrund der Vorschrift des § 1607 Abs. 2 Satz 2 geht der Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den erstrangig verpflichteten Verwandten auf den nachrangig verpflichteten Verwandten im Wege der Legalzession über, wenn die Rech...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Gröbliche Vernachlässigung eigener Unterhaltspflichten

Rz. 930 Gröbliche Vernachlässigung eigener Unterhaltspflichten des Unterhalt begehrenden Verwandten können dazu führen, dass ihm später bei eigener Bedürftigkeit Unterhalt versagt werden kann.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Erreichbarkeit des Unterhalts

Rz. 576 Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern ist nur dann wirksam, wenn sie aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen erreichbar und durchführbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Leistung des Unterhalts in der bestimmten Art unmöglich oder unmöglich geworden ist,[757] etwa wenn die von beiden Eltern vereinbarte Regelung durch einseitige Loslösung des mit dem Naturalunte...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Minderjährige unverheiratete Kinder, § 1603 Abs. 2 Satz 1

Rz. 354 Die Bestimmung des Unterhaltsberechtigten i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 1 bereitet keine Schwierigkeiten. Es wird die verschärfte Leistungspflicht des Unterhaltsschuldners gegenüber Kindern, die unverheiratet sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestimmt.mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Einkünfte des Kindes aus seinem Vermögen und das Vermögen an sich

Rz. 240 Grundsätzlich mindern sämtliche Einkünfte des minderjährigen Kindes seinen Lebensbedarf. aa) Vermögenserträge Rz. 241 Erträge aus dem Vermögen des minderjährigen Kindes sind wie übrige Einkünfte auf den Bedarf anzurechnen. Weder die Herkunft des Vermögens noch eine wie auch immer geartete Zweckbestimmung sind von Relevanz. Daher sind Leistungen aus einem von den Eltern...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Rechtsfolgen des § 1611 Abs. 1

Rz. 935 Regelmäßig ist der angemessene Unterhalt, sofern einer der Tatbestände des § 1611 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, auf einen Beitrag zum Unterhalt (Billigkeitsunterhalt) zu begrenzen. Ist im Einzelfall ausnahmsweise aus besonderen Gründen auch noch die Zahlung dieses begrenzten Unterhaltsbeitrages grob unbillig, kann die Unterhaltspflicht insgesamt entfallen (§ 1611 Abs. 1 Sa...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Leistungen Dritter

Rz. 864 Erhält der Unterhaltsgläubiger Leistungen Dritter, dann ist zunächst zu differenzieren, ob es sich um freiwillige Leistungen Dritter handelt, oder ob er auf diese Leistungen einen Rechtsanspruch hat. (1) Freiwillige Leistungen Dritter Rz. 865 Freiwillige Leistungen Dritter werden unterhaltsrechtlich grundsätzlich nicht bedarfsmindernd angerechnet, sofern nicht folgende...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / e) Kindergeld als anrechenbares Einkommen

Rz. 276 An dieser Stelle wird das Kindergeld als anrechenbares Einkommen erörtert. Weitergehende Ausführungen zum Kindergeld an sich werden im Rahmen der "Einzelfragen" besprochen. Rz. 277 Das Kindergeld ist nach § 62 Abs. 1 EStG eine staatliche Leistung für das Kind an die Eltern. Es unterscheidet sich von anderen regelmäßig wiederkehrenden kindbezogenen steuerlichen Leistun...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Wirksamkeitskontrolle

Rz. 607 Freistellungsvereinbarungen sind grundsätzlich weder gem. § 134 nichtig noch nach § 138 sittenwidrig, auch wenn sie äußerlich mit einem Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge verbunden werden,[798] wohl aber dann, wenn dadurch die Zustimmung des anderen Elternteils zur Übertragung der elterlichen Sorge [799] und/oder ein Verzicht auf das Umgangsrecht [800] bzw. e...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 4. Die konkrete Bedarfsbemesssung

Rz. 73 Die Düsseldorfer Tabelle beschränkt sich auf den Unterhalt bei Einkommen bis 11.000 EUR.[83] Darüber hinaus, also für monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen über diesem Betrag, soll der Unterhalt nach den Umständen des Falles zu bemessen sein. Diese Pauschalierungsgrenze ist sachgerecht und erlaubt.[84] Rz. 74 Praxistipp Die Düsseldorfer Tabelle errichtet ...mehr

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FF 09/2023, Antrag auf Abän... / Leitsatz

Zur notwendigen interessengerechten Auslegung eines von einem Ehegatten während des Scheidungsverfahrens anhängig gemachten Antrags auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt im Hinblick auf die (hier verneinte) Frage, ob dieser nur durch die Scheidung bedingt gestellt werden soll. BGH, Beschl. v. 3.5.2023 – XII ZB 152/22 (OLG Brandenburg, AG Oranienburg)mehr

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FF 09/2023, Reform des Unte... / 1. Vorschläge für eine Reform des Kindesunterhalts

Die Vorschläge für eine Reform des Kindesunterhalts beziehen sich auf den Fall, dass beide Elternteile wesentliche Betreuungsleistungen erbringen, ohne sich die Betreuung exakt hälftig zu teilen. In solchen Fällen sollen die Unterhaltslasten fairer verteilt werden. Es soll erstmals klar geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Betreuungsleistu...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Berechnung mit Beispielen

Rz. 431 Reicht das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht aus, um alle gleichrangigen Ansprüche minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder zu befriedigen, ist sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts (=Verteilungsmasse) zu gleichen Teilen auf die Berechtigten zu verteilen. Zu diesem Zweck wird der Unterhaltsbedarf des ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Bar- und Betreuungsunterhalt für ein erst- und zweitgeborenes Kind

Rz. 421 Alleine der Umstand, dass die Mutter wieder ein Kind geboren hat und daher nicht berufstätig ist, ermöglicht es ihr nicht, sich im Unterhaltsrechtsverhältnis gegenüber ihrem älteren Kind, das vom Vater betreut wird, auf Leistungsunfähigkeit zu berufen.[565] Sie ist grundsätzlich zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, da der Vater seine Unterhaltspflicht durch Bet...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Die Bedarfsbemessung bei Vorliegen eines – echten – Wechselmodells

Rz. 179 Offenbar geht die Tendenz bei sich trennenden, bereits getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern dahin, auch weiterhin in vollem Umfang ihrer Verantwortung gegenüber dem minderjährigen Kind in jedweder Form nachkommen zu wollen. Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, entwickelte sich in der jüngeren Vergangenheit das Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd mit d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Additionsmethode, Differenzmethode, Anrechnungsmethode

Rz. 1637 Das Maß des Unterhalts gem. § 1578 Abs. 1 BGB bestimmt sich nach den prägenden ehelichen Lebensverhältnissen, an denen beide Eheleute gleichmäßig, also hälftig, teilgenommen haben. Auf diesen Bedarf muss sich der Berechtigte nach § 1577 Abs. 1 BGB sein gesamtes in der Ehe angelegtes und nicht angelegtes, also das prägende und nicht prägende Einkommen anrechnen lasse...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Das Zeitmoment

Rz. 625 Es können nur fällige Unterhaltsansprüche verwirkt werden. Diese müssen ein Jahr und länger zurückliegen.[827] Rz. 626 Praxistipp Werden Unterhaltsansprüche, deren Fälligkeit ein Jahr und mehr zurück liegt, vom Gläubiger nicht zeitnah geltend gemacht, ist jedenfalls die Möglichkeit der Verwirkung zu prüfen. Rz. 627 Grundsätzlich können auch bereits titulierte Unterhalt...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Vollendung des 21. Lebensjahres

Rz. 359 Mit der zeitlichen Begrenzung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sollen für die Unterhaltspflichtigen für den Fall eines überdurchschnittlich langen Schulbesuchs des Unterhaltsberechtigten Härten vermieden werden.[465] Die Altersgrenze des § 1603 Abs. 2 Satz 2 entspricht den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts in den §§ 18 Abs. 3 und § 59 Abs. 1 Satz ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / gg) Dauer des Ausbildungsunterhalts

Rz. 782 Ausbildungsunterhalt kann regelmäßig nur für die (Regel-)Dauer einer Ausbildung verlangt werden.[1045] Die Unterhaltspflicht endet daher, wenn Rz. 783 Danach wird Ausbildungsunterhalt nicht mehr[1048] oder allenfal...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (4) Berufswahl

Rz. 765 Ist das Kind zum Zeitpunkt der Auswahl seiner Ausbildung noch minderjährig, dann haben die Eltern – während intakter Ehe wie auch nach Trennung/Scheidung als gemeinsam Sorgeberechtigte (siehe § 1687 – gegenseitiges Einvernehmen) – zusammen mit ihrem Kind in gemeinsamer verantwortlicher Entscheidung eine angemessene, optimale neigungs- und begabungsbezogene Berufsausb...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 1. Eingeschränkte und gesteigerte ("verschärfte") Leistungspflicht

Rz. 295 Das eben Gesagte lässt sich schematisch wie folgt darstellen:[375] Eingeschränkte Leistungspflicht Nach § 1603 Abs. 1 ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs (= Eigenbedarf = Selbstbehalt) den vollen Unterhalt zu gewähren. Nur der Teil des – unte...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Konkretes Berufsziel

Rz. 124 Die Eltern eines Kindes schulden nur Unterhalt und Kosten für die Ausbildung zu einem berufsqualifizierenden Abschluss für einen anerkannten Beruf. Ausbildungsziele des unterhaltsberechtigten Kindes wie Schriftsteller, Funktionär, Privatdetektiv auf Hawaii usw. sind nicht förderungswürdig im Rahmen des Ausbildungsunterhalts. Berufswünsche des Kindes, die offensichtli...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (a) BAföG-Leistungen

Rz. 868 BAföG-Leistungen mindern die Bedürftigkeit eines volljährigen Studenten auch insoweit, als sie darlehensweise gewährt werden, wenn dem Studenten die Aufnahme eines solchen Kredits bei angemessener Berücksichtigung der Interessen des Studenten und seiner Eltern im Hinblick auf die außerordentlich günstigen Darlehensbedingungen zumutbar ist,[1213] nicht aber, wenn sie ...mehr