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§ 2 Kindesunterhalt / III. Bedürftigkeit (§ 1602 BGB)

Dr. iur. Thomas Eder
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Rz. 193

Bedürftig und damit unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 Abs. 1 derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllen minderjährige Kinder regelmäßig, da sie nur ganz ausnahmsweise bereits eine eigene Lebensstellung erlangt haben. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle haben die minderjährigen Kinder eben noch keine eigene Lebensstellung inne und können daher ihren Lebensbedarf nicht selbst decken. Das gilt insbesondere für minderjährige Kinder, die nicht erwerbstätig sein dürfen oder wegen Schulbesuchs, Studium oder Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

1. Die Erwerbsobliegenheit minderjähriger Kinder

 

Rz. 194

Allerdings sind auch minderjährige Kinder grundsätzlich verpflichtet zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,[250] wenn nicht wichtige Gesichtspunkte dem entgegenstehen.[251] Kommt der Minderjährige dieser Verpflichtung nicht nach, indem er die Schule nicht mehr besucht und keine Ausbildung beginnt, verstößt er mit diesem Verhalten gegen seine Erwerbsobliegenheit und muss sich in erzielbarer Höhe fiktive Einkünfte bedarfsdeckend zurechnen lassen.[252] Das minderjährige Kind, das eine Teilzeitausbildung absolviert, muss einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, um seiner Erwerbsobliegenheit zu entsprechen.[253]

[250] Weinreich/Eder, § 1602 Rn 32.
[251] OLG Nürnberg FamRZ 1981, 300.
[252] OLG Stuttgart OLGR 2009, 284; OLG Rostock FamRZ 2007, 1267; OLG Brandenburg FamRZ 2005, 2094.
[253] OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 2010.

a) Beschäftigungsverbot für minderjährige Kinder

 

Rz. 195

Minderjährige Kinder dürfen bis Vollendung des 15. Lebensjahres bzw. solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen nach §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 JugArbSchG nicht beschäftigt werden und können folglich einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Typische Schülerarbeit (Nachhilfe, Zeitungen au...

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