Es kann nach Lage des Falles von Interesse sein, einen bestimmten Unterhaltszeitraum oder einen Sockelbetrag des Unterhaltsanspruchs durch gerichtliche Entscheidung abzuschichten. Diesem Ansinnen muss mit Vorsicht begegnet werden, wie die zu Teilentscheidungen ergangene Rechtsprechung zeigt. Eine Teilentscheidung darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Verfahrensgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist insbesondere dann gegeben, wenn in einer Teilentscheidung eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Entscheidungselemente geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gem. § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden.[4]

Bei einem Verfahren betreffend den Trennungs- und Kindesunterhalt ist ein Teilbeschluss (hier über den laufenden Kindesunterhalt) wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen unzulässig, wenn unterhaltsrechtlich relevante Fragen (hier: Höhe der Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten und der Abzüge vom Einkommen) sowohl für den mit der Teilentscheidung vorab beschiedenen wie auch für den nachfolgenden Teilzeitraum auch nur teilweise nach denselben Maßstäben zu bemessen sind.[5]

[4] BGH, Urt. v. 11.5.2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn 13 = FamRZ 2011, 1223 nur LS.
[5] OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 18.8.2022 – 6 UF 124/22, NJOZ 2023, 70 bespr. v. Reinken, NZFam 2022, 1040; zu vertikalen, auf einzelne Zeitabschnitte bezogene Teilentscheidungen s. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2019 – 1 UF 93/19, NJW-RR 2020, 5 = FamRZ 2020, 1090.

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