Leitsatz (amtlich)

1. In Unterhaltsverfahren ist ein Teilbeschluss gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 301 ZPO wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen unzulässig, wenn die unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte der Beteiligten für den mit der Teilentscheidung vorab beschiedenen wie auch für den nachfolgenden Teilzeitraum auch nur teilweise nach denselben Parametern zu bemessen sind. Da sich die für die Einkommensermittlung entscheidenden Fragen typischerweise zeitraumübergreifend stellen, erweisen sich in Unterhaltssachen auf einzelne Zeitabschnitte bezogene Teilbeschlüsse regelmäßig als unzulässig.

2. In einem den Ehegattenunterhalt betreffenden Abänderungsverfahren ist ein gegen das Kind gerichteter Drittwiderantrag auf Abänderung des Kindesunterhalts in aller Regel wegen Sachdienlichkeit zulässig.

 

Tenor

I. Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 12.04.2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Antragstellerin und den Widerantragsgegnern zu 2. und 3. wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

IV. Beschwerdewert: 3.838,05 EUR, davon entfallen 2.391,50 EUR auf die Beschwerde der Antragstellerin und 1.446,55 EUR auf die Beschwerde des Antragsgegners.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind der Widerantragsgegner zu 2. und der Widerantragsgegner zu 3. hervorgegangen. Mit vor dem Amtsgericht geschlossenem Vergleich vom 15.03.2016 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin ab August 2016 Ehegattenunterhalt in Höhe monatlicher insgesamt 465,69 EUR, davon 78,68 EUR Altersvorsorgeunterhalt, sowie Kindesunterhalt für beide Söhne in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen, und zwar auf Grundlage der Einschätzung, dass die Antragstellerin ab August 2016 wieder arbeitsfähig sein und ihre Arbeitsstelle behalten werde (Az. 261 F 105/14).

Die Antragstellerin hat begehrt, den Antragsgegner unter Abänderung des Vergleichs vom 15.03.2016 zu verpflichten, an sie für die Zeit von August 2016 bis Februar 2017 nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher insgesamt 667 EUR, davon 105,49 EUR Altersvorsorgeunterhalt, sowie für die Zeit ab März 2017 in Höhe monatlicher insgesamt 508,55 EUR, davon 78,68 EUR Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen, und hierzu vorgetragen, sie sei entgegen der im Vergleich niedergelegten Erwartung nach wie vor arbeitsunfähig.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat im Wege des Widerantrags hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts für 2017 eine Herabsetzung der Verpflichtung auf monatlich 384 EUR und für die Zeit ab dem 01.01.2018 einen Wegfall der Verpflichtung sowie hinsichtlich des Kindesunterhalts eine Herabsetzung der Verpflichtung für 2017 auf 110 % des Mindestunterhalts und ab dem 01.01.2018 auf 100 % des Mindestunterhalts, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes, geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit auf den Unterhaltszeitraum bis Dezember 2017 bezogenem Teilbeschluss vom 12.04.2019 unter Abänderung des Vergleichs vom 15.03.2016 verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt für die Zeit von August bis Dezember 2016 in Höhe monatlicher insgesamt 551 EUR, davon 104 EUR Altersvorsorgeunterhalt, sowie von Januar bis Dezember 2017 in Höhe monatlicher insgesamt 384 EUR, davon 58 EUR Altersvorsorgeunterhalt, zu zahlen. Es drohten mit Blick auf den erstinstanzlich anhängig bleibenden Anspruch für den Zeitraum ab Januar 2018 - insoweit sei über die vom Antragsgegner behauptete Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit Beweis zu erheben - keine Widersprüche im Rahmen nachfolgender Entscheidungen in diesem Verfahren. Da die Antragstellerin entgegen der Annahme bei Vergleichsschluss dauerhaft nicht arbeitsfähig sei, das Einkommen des Antragsgegners aber 2017 gesunken sei, ergebe sich für 2016 ein erhöhter und für 2017 ein reduzierter nachehelicher Unterhalt. Die den Kindesunterhalt betreffenden Wideranträge seien unbegründet, weil sie sich nicht gegen die passivlegitimierte Antragstellerin richteten.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Abänderungsbegehren weiter und wendet sich gegen die für 2017 ausgesprochene Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Die maßgeblichen Umstände hätten sich ausschließlich insoweit verändert, als ihr, der Antragstellerin, keine Erwerbseinkünfte anzurechnen und von ihrem Einkommen weitere Belastungen (100 EUR Altersvorsorge, 75 EUR für eine Bürg...

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