Rz. 624

Sehr häufig wird in der Praxis eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die dann im Scheidungstermin protokolliert wird. Dabei ist für die Abrechnung einer solchen Tätigkeit von Bedeutung, welchen Auftrag der Mandant erteilt hat.[391]

 

Rz. 625

Die Abrechnung in Familiensachen ist aber gerade deshalb komplex, weil die Beauftragung oft vielschichtig ist. Da erfolgt zunächst eine Beratung über die Möglichkeiten und Voraussetzungen zu einer Scheidung, zaghaft lässt der Mandant Unterhaltsansprüche berechnen und sich über mögliche Folgen der Scheidung beraten, weil er den endgültigen Schritt noch scheut. Die Lage spitzt sich zu, es wird eine außergerichtliche Vertretung in Teilbereichen erforderlich. Vielleicht muss die Ehewohnung zugewiesen werden oder der Ehegatte über die beabsichtigte Scheidung informiert und auf die Trennungsmodalitäten zur Einhaltung des Trennungsjahres hingewiesen werden (eine Aufgabe, die Mandanten auch gerne ihren Anwälten überlassen); beim Sorge- und Umgangsrecht kann sich die Situation auch dramatisch entwickeln, beim Trennungs- und Kindesunterhalt werden aufgrund der Eilbedürftigkeit vielleicht einstweilige Anordnungen notwendig. Erst im Laufe des Mandats wird so oft aus einem zunächst reinen Beratungsauftrag ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung bis hin zum Auftrag, einen Beteiligten im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Natürlich gibt es auch die Fälle, wo für den Auftraggeber vom ersten Besprechungstermin beim Rechtsanwalt an feststeht, dass die Scheidung betrieben werden soll. Die Auftragserteilung erfolgt daher individuell sehr unterschiedlich. Siehe hierzu auch die Ausführungen unter Rdn 22 ff. in diesem Kapitel.

 

Rz. 626

 

Praxistipp

Damit über die Auftragserteilung später kein Streit mit dem Auftraggeber entbrennt, sollte der erteilte Auftrag sorgfältig mit Datum zur Akte dokumentiert werden, bestenfalls wird der erteilten Auftrag in einem kurzen Anschreiben an den Mandanten nochmals schriftlich/in Textform festgehalten. So können auch etwaige Missverständnisse schnell geklärt werden.

 

Rz. 627

 

Formulierungsbeispiel

Sehr geehrte Frau Müller,

in obiger Angelegenheit komme ich zurück auf die heute in meiner Kanzlei geführte Besprechung. Sie wünschen, dass ich Ihre Trennungsunterhaltsansprüche berechne und gegenüber Ihrem getrennt lebenden Ehemann außergerichtlich geltend mache. Ich werde in den nächsten Tagen ein entsprechendes Schreiben auf den Weg bringen. Sie erhalten sodann eine Abschrift dieses Schreibens zu Ihrer Kenntnisnahme.

Ich darf nochmals kurz festhalten, dass ich Sie darauf hingewiesen hatte, dass sich die Gebühren in einer Unterhaltssache nach dem Gegenstandswert richten.

Für die Übertragung des Mandats danke ich Ihnen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Zur Hinweispflicht betreffend den Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 3 ff.

 

Rz. 628

Nach Ansicht der Verfasserin kann nur die genaue Dokumentation des erteilten Auftrags hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstands eine Hilfe für die spätere Abrechnung darstellen. Wer kann sich schon noch nach einem halben Jahr daran erinnern, zu welchem Zeitpunkt genau der Mandant in dieser bestimmten Sache zu einem konkreten Regelungspunkt gesagt hat: "So – jetzt reicht‘s – jetzt gehen wir gerichtlich vor."

[391] Vgl. dazu ausführlich: Enders, FuR 1999, 189 ff.; ders. , JurBüro 1999, 337 u. 393 sowie ders. , JurBüro 1998, 561.

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