Gründe: I. [1] Das antragstellende Land (Antragsteller) macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.

[2] Der Antragsgegner ist der Vater der im Juli 2013 geborenen Tochter C., die bei ihrer Mutter lebt. Der Antragsteller begehrt für die Zeit ab Januar 2020 Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergelds. Der Antragsgegner bezog während des gesamten Unterhaltszeitraums ausschließlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

[3] Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsteller den Unterhaltsanspruch weiterverfolgt.

II. [4] Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

[5] 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2023, 197 veröffentlicht ist, steht dem Begehren der "Einwand des § 7a UVG" entgegen. Nach dieser Norm sei die gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen.

[6] § 7a UVG sei dahin zu verstehen, dass die gerichtliche Durchsetzung nach § 7 UVG auf das Land übergegangener Unterhaltsansprüche ausgeschlossen sei. Der Norm sei ein Schutzgehalt zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu entnehmen. Es handele sich hierbei um keine rein verwaltungsinterne Anweisung ohne Dritte berechtigende Außenwirkung. Das folge schon aus der Grundrechtsrelevanz der geregelten Unterhaltsansprüche im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Damit sei es nicht zu vereinbaren, die Entscheidung über eine Nicht-Verfolgung der Unterhaltsansprüche als rein behördeninterne Angelegenheit einzuordnen, die keine Berechtigung des Unterhaltspflichtigen auf eine Nicht-Inanspruchnahme mit sich bringe. Anderenfalls stünde es letztlich im familiengerichtlich nicht überprüfbaren Belieben des Leistungsträgers, ob er sich zu einer Verfolgung des Anspruchs entschließe.

[7] Unter einem Verfolgen im Sinne des § 7a UVG sei auch die gerichtliche Geltendmachung zu verstehen, nicht lediglich die Beitreibung des Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung. Hierfür sprächen schon Wortlaut und Wortsinn des Begriffs "verfolgt". Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art der Verfolgung sei dieser Formulierung nicht zu entnehmen. Es bestehe auch kein semantischer Bezug dieses Wortes zu dem Begriff des Vollstreckens, wie dies etwa bei einer Wendung wie "Vollziehen" der Fall sein möge.

[8] Eine teleologische Reduktion des Begriffs des Verfolgens im Sinne des § 7a UVG sei abzulehnen. Normzweck sei die Vermeidung verwaltungsaufwändiger und unwirtschaftlicher Rückgriffsbemühungen. Da schon die gerichtliche Anspruchsverfolgung typischerweise durchaus mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei, erfasse dieser Zweck auch die gerichtliche Geltendmachung. Unter historischen, auf den Willen des Gesetzgebers abstellenden Gesichtspunkten sei keine andere Auslegung veranlasst. Denn den gesetzgeberischen Erwägungen sei nicht eindeutig eine "rein vollstreckungsbezogene Stoßrichtung der Norm" zu entnehmen. Zwar sei in der vorausgegangenen Beschlussempfehlung und dem Bericht des Haushaltsausschusses niedergelegt, dass "konkret die Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs" entfalle. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sei demgegenüber jedoch allgemein die Rede davon, der Anspruch werde "nicht geltend gemacht". Daraus ergebe sich kein klarer Wille des Gesetzgebers, § 7a UVG nur auf die Vollstreckung zu beziehen.

[9] 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag unbegründet ist, weil § 7a UVG der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs entgegensteht.

[10] Nach § 7a UVG wird der nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 SGBII verfügt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen im vorliegenden Fall unzweifelhaft vor, sodass es allein darauf ankommt, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

[11] a) § 7a UVG schließt allerdings den Anspruchsübergang nicht aus, sondern setzt diesen vielmehr voraus. Damit wird gleichzeitig vorausgesetzt, dass ein Unterhaltsanspruch gegeben ist. Dieser kann auch bestehen, wenn der Unterhaltspflichtige aktuell kein Einkommen erzielt und seinerseits existenzsichernde Sozialleistungen bezieht, insbesondere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Denn die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit setzt nur voraus, dass der Unterhaltpflichtige in der Lage ist, das zur Aufbringung des Unterhalts erforderliche Einkommen zu erzielen. Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Erwerbsobliegenheit nicht nach, so ist er dennoch unterhaltsrechtlich leistungsfähig (vgl. Staudinger/Klinkhammer, BGB [2...

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