OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.6.2023 – 10 UF 1043/22

Zwischen einer Berufsausbildung zum Holzbildhauer und dem Studium der Architektur kann je nach Ausgestaltung im Einzelfall ein derart enger sachlicher Zusammenhang bestehen, dass es sich hierbei um eine einheitliche Erstausbildung des unterhaltsberechtigten Kindes i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB handelt.

OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2022 – 21 UF 129/22

1. Die Haftungsquoten der Eltern eines privilegierten volljährigen Kindes können nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts auch dann bestimmt werden, wenn nur ein Elternteil über Einkünfte oberhalb dieses Betrages verfügt, jedoch dieser nach seinen Einkünften insgesamt den Kindesunterhalt erbringen kann.

2. Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung sind die steuerlichen Angaben aus der Anlage V zu geltend gemachten Werbungskosten unterhaltsrechtlich zu bereinigen, sodass u.a. erfolgte Pauschalabschreibungen unberücksichtigt bleiben, jedoch zugleich Zins- und Tilgungsleistungen auf Darlehen zur Finanzierung der Immobilie bis zur Höhe der erzielten Mieteinnahmen abzusetzen sind. Eine Verrechnung überschießender Tilgungsleistungen für verschiedene Immobilien erfolgt indessen nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20, FamRZ 2022, 434 = NZFam 2022, 208).

3. Die Zahlung einer Abgeltung für in den Vorjahren nicht in Anspruch genommenen Urlaub ist unterhaltsrechtlich nicht als überobligatorisches Einkommen anzusehen, wenn der Urlaub krankheitsbedingt sowie aufgrund einer nachfolgenden Freistellung im Rahmen einer Altersteilzeitregelung nicht in Anspruch genommen werden konnte (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 8.7.1992 – XII ZR 127/91, NJW-RR 1992, 1282).

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