BGH, Beschl. v. 21.6.2023 – XII ZB 418/22

Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anweisung, bei Verfahrenshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist im Fristenkalender zu notieren.

BGH, Beschl. v, 14.6.2023 – XII ZB 517/22

Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung.

BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 124/22

a) Die Einlegung der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfordert im Fall der Einreichung einer Beschwerdeschrift nach §§ 569 Abs. 2, 130d ZPO die elektronische Übermittlung (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 7.12.2022 – XII ZB 200/22, FamRZ 2023, 461).

b) Zur (hier versagten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der Einlegungsfrist.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.6.2023 – 20 UF 84/22

Solange im Unterhaltsverfahren die Möglichkeit besteht, einen die Beschwerdesumme unterschreitenden Beschwerdeantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auf einen die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigenden Umfang zu erweitern, darf die Beschwerde nicht wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme als unzulässig verworfen werden. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist kann die Erweiterung jedoch nur auf schon in der Beschwerdebegründung angeführte Gründe gestützt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2012 – VI ZB 74/11, juris). Fehlen diese, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.5.2023 – 20 UF 73/23

Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur Auskunft in einem Unterhaltsverfahren (hier: Nichterreichen des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 EUR auch bei Erhöhung um das Abwehrinteresse aus einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung unter Rückgriff auf den Auffangwert von 5.000 EUR nach § 42 Abs. 3 FamGKG).

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.5.2023 – 20 UF 25/23

Hat das Amtsgericht lediglich eine unzulässige – verdeckte – Teilentscheidung über die Regelung des Umgangs getroffen, führt die zulässige Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG.

KG, Beschl. v. 6.4.2023 – 16 UF 34/23

1. Bei dem Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG handelt es sich um eine nicht-förmliche Vorprüfung, ob ein förmliches Abänderungsverfahren nach §§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB einzuleiten ist. Das Überprüfungsverfahren wird in der ursprünglichen Akte, in der die zu überprüfende Maßnahme verfügt wurde, geführt; hierfür ist weder ein neues gerichtliches Aktenzeichen zu vergeben noch stellt das die Einleitung eines neuen Verfahrens dar. Für das Überprüfungsverfahren kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden und es ergeht auch keine Kostenentscheidung. Hinsichtlich der Anwaltsgebühren gilt das Überprüfungs- (Vorprüfungs-) Verfahren nicht als neue Angelegenheit, sondern als Teil des Ursprungsverfahrens.

2. Wenn im Zuge der Überprüfung Abänderungsbedarf festgestellt wird, ist ein förmliches Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB einzuleiten und ein neues Verfahren, unter neuem Aktenzeichen und mit den üblichen verfahrensrechtlichen Gewährleistungen wie u.a. einer persönlichen Anhörung der Beteiligten und des Kindes zu führen.

3. Wenn das Familiengericht die Elemente von zwei unterschiedlichen Verfahren – einem von Amts wegen geführten Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG und einem Abänderungsverfahren nach §§ 1696 BGB, 166 Abs. 1 FamFG – miteinander vermengt, führt das zu einem wesentlichen Verfahrensmangel, der auf Antrag zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht führen kann.

4. Der Regelwert für eine Kindschaftssachen kann entsprechend § 45 Abs. 3 FamGKG auf 2.000 EUR herabgesetzt werden, wenn keine Kindschaftssache aus dem "Katalog" des § 45 Abs. 1 FamGKG vorliegt, sondern eine Beschwerde in einem amtswegig geführten Überprüfungsverfahren nach § 166 Abs. 2 FamFG, das verfahrensfehlerhaft mit einem förmlichen, rechtsmittelfähigen Beschluss abgeschlossen wurde und zusätzlich der Aktenumfang (ca. 30 Seiten) gering ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Mutter sehr beengt sind und der anwaltliche Arbeitsaufwand außerordentlich überschaubar gewesen ist.

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