Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei Verpflichtung zur Auskunft in einem Unterhaltsverfahren (hier: Nichterreichen des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 EUR auch bei Erhöhung um das Abwehrinteresse aus einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung unter Rückgriff auf den Auffangwert von 5.000 EUR nach § 42 Abs. 3 FamGKG).

 

Normenkette

FamFG § 61; FamGKG § 42 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Aktenzeichen 6 F 199/22)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden (6 F 199/22) vom 15.03.2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nebst Belegvorlage in einem Kindesunterhaltsverfahren.

Er ist der Vater des zwischenzeitlich volljährigen, am ... geborenen Antragsgegners.

Der Antragsteller ließ am 26.08.2021 eine Urkunde beim Landratsamt - Jugendamt - Rastatt errichten. Darin verpflichtete er sich gegenüber dem Antragsgegner zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts. Nunmehr begehrt er in dem vorliegenden Verfahren die Abänderung dieser Urkunde. Der Antragsgegner tritt dem Abänderungsantrag entgegen und hat erstinstanzlich im Wege eines Hilfswiderantrags die Erteilung von Auskunft über sein Einkommen für den Zeitraum 01.12.2021 bis 30.11.2022 sowie die Vorlage von Belegen von dem Antragsteller verlangt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden hat den Antragsteller mit Teilbeschluss vom 15.03.2023 verpflichtet, dem Antragsgegner "Auskunft über sein gesamtes Einkommen im Zeitraum 01.12.2021-30.11.2022 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Einkunftsarten systematisch geordneten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben angegeben" sind, zu erteilen sowie die Auskünfte zu belegen und insbesondere sämtliche Lohnabrechnungen für den vorgenannten Zeitraum, den aktuellen Arbeitsvertrag und den letzten ergangenen Steuerbescheid nebst dazugehöriger Steuererklärung vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den am 21.03.2023 an den Antragsteller zugestellten Beschluss vom 15.03.2023 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner am 15.04.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er trägt vor, der von dem Amtsgericht errichtete Titel sei ohne vollstreckbaren Inhalt ergangen. Zudem schulde der Antragsteller keine Auskunft, wenn der Antragsgegner keinen Unterhaltsanspruch gegen ihn habe. Der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, dass er nach Erreichen seiner Volljährigkeit überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch habe.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wideranträge der Gegenseite kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, die Beschwerde sei unzulässig. Da der Antragsgegner seine Unterhaltsberechtigung in ausreichendem Maß nachgewiesen habe, sei die Beschwerde darüber hinaus unbegründet.

Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 25.04.2023 angekündigt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen und nicht vor dem 22.05.2023 zu entscheiden.

Der Antragsteller hat keine weitere Stellungnahme abgegeben.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 61 Abs. 1 FamFG unzulässig, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird. Die Beschwerde ist daher gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Unterhaltsverfahren zählen, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, abzustellen. Hierfür ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 -, juris, Rn. 10).

Zur Bewertung des erforderlichen Zeitaufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 418/21 -, juris, Rn. 10). Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die geschuldete Auskunft in der Freizeit erbracht werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschlu...

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