Leitsatz (amtlich)

Hat das Amtsgericht lediglich eine unzulässige - verdeckte - Teilentscheidung über die Regelung des Umgangs getroffen, führt die zulässige Beschwerde eines Beteiligten zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

 

Verfahrensgang

AG Weinheim (Aktenzeichen 1 F 243/22)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 25.01.2023 (1 F 243/22) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache, auch wegen etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens, zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Weinheim zurückverwiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 4.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist der Umgang des Vaters mit seiner Tochter M.

Die am ... geborene M. ist aus der außerehelichen Beziehung des Antragstellers (im Folgenden: Vater) und der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Mutter) hervorgegangen. Die Eltern trennten sich während der Schwangerschaft im Spätjahr 2020. Der Vater hat die Vaterschaft durch Urkunde vom 24.08.2021 beim Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis (Urk.-Reg. Nr. 1266/2021) anerkannt. M. lebt seit ihrer Geburt im Haushalt der Mutter.

Beide Eltern sind arbeitslos und beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Zwischen Vater und Tochter fand nach der Geburt kein Umgang statt. Der Vater hat erstmals mit Antrag vom 03.12.2021 ein Umgangsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - W. anhängig gemacht. Das unter dem Akteneichen 1 F 266/21 geführte Verfahren wurde durch eine Vereinbarung vom 03.01.2022 beendet, in welcher die Eltern sich auf 15 begleitete Umgänge verständigt haben. In dem Zeitraum vom 10.01.2022 bis 22.02.2022 fanden daraufhin vier begleitete Umgänge zwischen Vater und Tochter statt. Nach dem vierten Termin brach die Arbeiterwohlfahrt als umgangsbegleitender Träger die Umgänge zum Schutz des Kindes ab.

Mit Schriftsatz vom 12.04.2022 hat der Vater ein neuerliches Verfahren zur Regelung des Umgangs beim Amtsgericht - Familiengericht - W. (Az. 1 F 79/22) anhängig gemacht. Nach mündlicher Anhörung hat das Amtsgericht am 09.05.2022 eine Umgangspflegschaft angeordnet und Umgangstermine bis zum 20.08.2022 geregelt. In der Folgezeit kam es am 09.07.2022 zu einem Umgang zwischen Vater und Kind. Über die Gründe für das Scheitern der weiteren Umgangstermine bestehen unterschiedliche Ansichten.

Daraufhin hat der Vater mit Schriftsatz vom 26.10.2022 neuerlich die Regelung des Umgangs mit seiner Tochter beantragt (1 F 243/22). Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Eltern, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt angehört und mit Beschluss vom 25.01.2023 erneut eine Umgangspflegschaft angeordnet. Die Umgangspflegschaft ist bis zum 17.05.2023 befristet worden. Das Amtsgericht hat weiter festgelegt, dass der Umgang jeweils mittwochs von 10 bis 11 Uhr und freitags von 15 bis 16 Uhr, beginnend ab Freitag, 17.02.2023, in den Räumen der Umgangspflegerin stattfindet. In den Gründen führt das Gericht aus, derzeit bestehe keine tragfähige Grundlage für eine Umgangsregelung für die Zeit ab dem 01.06.2023. Diese sei vielmehr einer erneuten Regelung, in Gestalt eines gegebenenfalls vom Jugendamt vermittelten Einvernehmens oder in Gestalt eines weiteren gerichtlichen Umgangsverfahrens mit dem Ziel, die Umgangspflegschaft erneut anzuordnen oder zu verlängern, vorbehalten. Eine Kostenentscheidung hat das Gericht nicht getroffen. Den Verfahrenswert hat es mit Beschluss vom 13.02.2023 auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Wegen der Anordnungen und der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 25.01.2023 Bezug genommen. Derzeit findet kein Umgang zwischen Vater und Tochter statt.

Gegen diese ihr am 09.02.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich die Mutter mit der am 16.02.2023 beim Oberlandesgericht und am 17.02.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, mit der sie die Abweisung des Umgangsantrages des Kindesvaters verfolgt. Derzeit sei ein Umgang zwischen Vater und Tochter nicht förderlich für das Kind. Der Vater sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Er interessiere sich nicht wirklich für die Belange seines Kindes und sei auch nicht bereit, sich zu ändern oder Hilfestellungen anzunehmen.

Mit Hinweisbeschluss vom 17.04.2023 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass von einer unzulässigen Teilentscheidung auszugehen sei und der Senat beabsichtige, das Verfahren unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Beteiligten sind dem nicht entgegengetreten.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter hat einen vorläufigen Erfolg und führt gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens sowie zur Zurückverweisung an das Amtsgericht, weil da...

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