Leitsatz (amtlich)

Die Ablehnung der Anordnung einer Umgangspflegschaft kann nicht gesondert angefochten werden. Die insoweit erklärte Beschränkung der Beschwerde ist nicht wirksam und dem Beschwerdegericht unterliegt die Überprüfung der erstinstanzlich getroffenen Umgangsregelung in vollem Umfang.

 

Verfahrensgang

AG Rastatt (Aktenzeichen 5 F 224/43)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Großmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27.11.2023, 5 F 224/23, durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen am 28.11.2023, im Ausspruch zur Regelung des Umgangs (Ziffern 1 bis 3 des Tenors) und zu den Kosten des Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Großmutter mütterlicherseits (im Folgenden: Großmutter) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Regelung des Umgangs mit ihren Enkelkindern B. L. B., geboren am ... (im Folgenden: B.), I. S. B., geboren am ... (im Folgenden: I.), und N. K. B., geboren am ... (im Folgenden: N.).

Der Vater und die Tochter der Großmutter F. B. (im Folgenden: Mutter) waren verheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder B., I. und N. hervorgegangen. Die Eltern lebten spätestens ab Oktober 2021 getrennt. Die Mutter ist aus dem ehemals gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Die Kinder verblieben beim Vater. Im September 2022 verstarb die Mutter.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2023 beantragte die Großmutter die Regelung ihres Umgangs mit den Kindern. Das Amtsgericht leitete daraufhin unter dem Aktenzeichen 5 F 46/23 ein Verfahren ein. Am 29.03.2023 hörte das Amtsgericht zunächst die Kinder B., I. und N. an. Anschließend schlossen die Großmutter und der Vater im Rahmen des Anhörungstermins mit den weiteren Beteiligten eine Vereinbarung, nach der die Großmutter beginnend ab 01.07.2023 jeden zweiten Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Begleitung des Vaters Umgang mit den Kindern haben solle. Der Vater werde die Kinder zum Freizeitgehege in M. bringen. Die Großmutter und der Vater vereinbarten weiter, dass diese Umgangsregelung bis einschließlich September 2023 gelten und anschließend erörtert werden solle, inwieweit der Umgang gegebenenfalls auch unbegleitet stattfinden könne. Mit Beschluss vom 29.03.2023 billigte das Amtsgericht die Vereinbarung und drohte die Anordnung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der Umgangsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen an.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2023 beantragte die Großmutter in dem oben genannten Verfahren 5 F 46/23 dem Vater Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft anzudrohen. Die Umgangsregelung sei vereinbarungsgemäß ab dem 01.07.2023 umzusetzen. Allerdings nehme der Vater die Anrufe der Großmutter nicht entgegen. Eine Überprüfung vor Ort habe ergeben, dass das ehemalige Wohnhaus des Vaters verlassen sei und niemand mehr dort wohne. Der Vater beantragte, den Antrag der Großmutter abzuweisen. Der Antrag sei zur Unzeit gestellt worden. Er habe zwar einen Wohnungswechsel vorgenommen. Nachdem der Umgang im Freizeitpark M. stattfinden solle, habe es jedoch keine Veranlassung gegeben, seinen Wohnungswechsel anzuzeigen. Zudem habe er sich in der Vereinbarung nicht verpflichtet, regelmäßigen telefonischen Kontakt mit der Großmutter zu haben. Der Umgangstermin am 01.07.2023, zu dem die Großmutter mit 30-minütiger Verspätung erschienen sei, habe stattgefunden. Auf eine Frage von B. nach der Mutter habe die Großmutter dem Vater vor den Kindern allerdings wiederholt Vorhaltungen gemacht. Dies sei für die Kinder belastend gewesen. Außerdem habe die Großmutter die Kinder gegen den Willen des Vaters fotografiert. Es sei zu befürchten, dass wie bereits in der Vergangenheit Bilder der Kinder in den sozialen Netzwerken auftauchen. Daraufhin beantragte die Großmutter, die gerichtliche Vereinbarung vom 29.03.2023 zu billigen und auf die Folgen einer Zuwiderhandlung durch Ordnungsmittel hinzuweisen. Die beantragte Androhung habe von Amts wegen zu erfolgen. Im Übrigen seien Vorhaltungen seitens der Großmutter nicht gemacht worden, schon gar nicht vor den Kindern. Richtig sei, dass die Großmutter die Kinder fotografiert habe. Die Bilder blieben grundsätzlich in der Familie. Sie habe niemals Bilder der Kinder in soziale Netzwerke eingestellt. Nachdem sie durch das Amtsgericht darauf hingewiesen worden war, dass sowohl eine Billigung als auch eine Androhung von Ordnungsmitteln bereits mit Beschluss vom 29.03.2023 erfolgt ist, nahm die Großmutter ihren Antrag zurück.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2023 hat die Großmutter die Abänderung der gerichtlichen Vereinbarung vom 29.03.2023 beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht das vorliegende Verfahren eingeleitet.

Zur Begründung hat die Großmutter unter anderem v...

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