Die Antragstellerin hatte im Februar 2023 beim FamG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Verlangt wurde beginnend jeweils ab Februar 2023 die Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. 10.746,02 EUR sowie Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder i.H.v. jeweils 2.400,76 EUR. Zusätzlich wurde beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, einen Verfahrenskostenvorschuss i.H.v. 6.163,28 EUR zu zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner den Kindesunterhalt anerkannt. Hinsichtlich des Trennungsunterhalts haben die Beteiligten sich geeinigt, und zwar nicht nur vorläufig, sondern auch endgültig für die Dauer von zwei Jahren.

Das FamG hat daraufhin den Verfahrenswert auf den sechsfachen Monatsbetrag des insgesamt verlangten Unterhalts (6 x [10.746,02 EUR + 2.400,76 EUR + 2.400,76 EUR] = 93.285,24 EUR) festgesetzt. Darüber hinaus hat es den Wert "für den Vergleich inklusive des Mehrvergleichs" auf (12 x 10.746,02 EUR =) 128.952,24 EUR festgesetzt.

Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde erhoben. Zum einen hat sie geltend gemacht, dass bei dem Verfahrenswert der einstweiligen Anordnung die fälligen Beträge übersehen worden seien. Zudem sei nicht ein Gesamtvergleichswert festzusetzen, sondern ein Mehrwert für den Vergleich, soweit er nicht anhängige Gegenstände betroffen habe. Darüber hinaus sei auch für den Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss ein Wert festzusetzen, und zwar in Höhe des verlangten Betrags.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss um einen "reinen Kostenantrag" gehandelt habe, der zeitgleich mit den Sachanträgen und nicht vor deren Einreichung gestellt worden sei.

Das OLG hat der Beschwerde abgeholfen und den Verfahrenswert auf 101.059,01 EUR festgesetzt sowie den Mehrwert des Vergleichs auf 128.952,24 EUR.

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