Rz. 461

Wenn mehrere Unterhaltsberechtigte ihre Ansprüche in demselben Verfahren geltend machen, führt dies nicht zu einer Berechnung der Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber, da Unterhaltsansprüche höchstpersönlich sind, und somit nicht "derselbe Gegenstand" vorliegt. Dieser ist aber bei Wertgebühren Voraussetzung für den Anfall einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG. Eine Erhöhung kommt nur bei Festgebühren nach Beratungshilfe (Nrn. 2503 VV RVG) in Betracht.

Allerdings handelt es sich bei Abrechnung von Wertgebühren um mehrere Gegenstände, deren Werte nach § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren sind.

 

Rz. 462

Werden Unterhaltsansprüche in Prozessstandschaft geltend gemacht, ist konkret zu prüfen, wie viele Auftraggeber der Anwalt hat und ggf. wie viele Gegenstände (hier: unterschiedliche Unterhaltsansprüche) geltend gemacht werden.

 

Beispiel

1. Geltendmachung von Kindesunterhalt in Prozessstandschaft durch die Mutter und gleichzeitige Geltendmachung von Trennungs- oder nachehelichen Unterhaltsansprüchen.
2. Geltendmachung anteiligen Kindesunterhalts gegen beide Eltern (hier: Addition der beiden "hälftigen Ansprüche".
3. Geltendmachung des bei der Mutter lebenden und in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes neben dem Unterhaltsanspruch für ein weiteres minderjähriges Kind und für die Mutter gegen den unterhaltspflichtigen Vater.

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