OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.2023 – 24 U 125/21

1. Die Vertretung von Eheleuten in Bezug auf eine zu treffende Scheidungsfolgenvereinbarung kann gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a BRAO verstoßen. Denn die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus (Anschluss an BGH, Urt. v. 12.5.2016 – IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn 6).

2. Ein Verstoß gegen die Vertretung widerstreitender Interessen führt zur Nichtigkeit des Anwaltsdienstvertrags gemäß § 134 BGB, unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Rechtsanwalts. Dies kann, wenn der Interessengegensatz bereits bei der ersten Entgegennahme der Information zutage tritt, zum Wegfall des Honoraranspruchs (mit Ausnahme einer etwaigen Erstberatungsgebühr nach §§ 34, 7 Abs. 2 RVG) führen.

3. Der Hinweis, man könne nur eine Partei vertreten, entbindet nicht von einer weiteren Aufklärung über die Kostenfolgen (Anschluss an BGH, Urt. v. 19.9.2013 – IX ZR 322/12, NJW 2013, 3725 Rn 12).

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