Rz. 134

Vermögensrechtliche Beziehungen zu Dritten sind von § 100 GNotKG nicht umfasst.[89]

 

Rz. 135

Sehr häufig finden sich Regelungen bzgl. konkreter Immobilien, Gewerbebetrieb, Kunstsammlung, Wertpapiere oder Beteiligungen an Gesellschaften. Nach Ansicht des LG Düsseldorf betrifft ein Ehevertrag nur die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten und ist von der Scheidungsfolgenvereinbarung zu trennen, die kein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes, typisiertes Rechtsgeschäft ist, sondern eine Verbindung mehrerer und i.d.R. verschiedene Beurkundungsgegenstände betreffender Verträge, deren Bewertung sich nach den allgemeinen Vorschriften des GNotKG und nicht wie der Ehevertrag nach § 100 GNotKG richtet.[90] Für den Anwalt gelten jedoch ggf. die Vorschriften des FamGKG und nicht die des GNotKG. Das GNotKG kommt für die Wertberechnung der Anwaltsvergütung dann zur Anwendung, wenn es sich nicht um eine Familiensache handelt (dann über § 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG) bzw. im FamGKG ausdrücklich auf die Vorschriften des GNotKG verwiesen wird, wie z.B. in § 36 FamGKG.

 

Rz. 136

Das OLG Karlsruhe hat im Übrigen 2002 für eine Grundstücksübertragung über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG (seinerzeit noch § 12 GKG) § 6 ZPO (Verkehrswert) für die Bewertung herangezogen und Belastungen nicht abgezogen, weil über die Belastungen im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung eine gesonderte Regelung erfolgt ist.[91]

 

Rz. 137

Sofern Grundstücke zum Vermögen gehören, erfolgt ihre Bewertung nach dem Verkehrswert (vgl. §§ 46 i.V.m. § 38 GNotKG[92] bzw. § 49 GNotKG für den Notar)[93] und § 36 FamGKG i.V.m. § 38 GNotKG; ggf. auch nach § 42 FamGKG (in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn er sich aus dem FamGKG nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht) für den Anwalt, siehe auch Rdn 290). Hilfreich kann ggf. die Einholung von Bodenrichtwerten der jeweiligen Gemeinde sein. Die meisten Gemeinden veröffentlichen entsprechende Bodenrichtwerte im Internet.
Anträge auf Zustimmung zur Veräußerung einer gemeinsamen Immobilie durch den anderen Ehegatten sind gem. § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG nach dem objektiven Verkehrswert des betreffenden Anteils zu bewerten; auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten sind nicht in Abzug zu bringen.[94] Bei Verkauf einer Immobilie, die im hälftigen Eigentum der Eheleute steht, ist vom hälftigen Wert auszugehen:[95]
Bei Austauschgeschäften ("Hälfte gegen Hälfte") gilt nur einer der beiden Werte, der höhere, siehe dazu § 97 Abs. 1 u. 3 GNotKG; es gilt der Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist; Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist, § 38 GnotKG; zum Austausch von Leistungen siehe § 97 Abs. 3 GnotKG.
Grundbesitzübertragung und Vereinbarung über den Zugewinnausgleich stellen nach Ansicht des LG Düsseldorf verschiedene Gegenstände dar, die Werte können addiert werden.[96]
Gesellschaftsanteile:[97] Die Bewertung erfolgt gem. § 97 Abs. 1, § 38 GNotKG; wobei der Schuldenabzug erst bei der Berechnung des modifizierten Reinvermögens erfolgt, nicht bereits von den Gesellschaftsanteilen abgezogen wird, was zu höheren Werten führen kann[98]
Mitgliedschaftsrechte: wie z.B. GmbH-Anteile entsprechend Eigenkapitalquote gem. § 266 Abs. 3 HBG nach § 54 GNotKG; sofern es sich um eine "überwiegend vermögensverwaltende GmbH" handelt, Anteil am Aktiv-Vermögen der Gesellschaft; die darauf lastenden Verbindlichkeiten werden wie bei den Gesellschaftsanteilen eines persönlich haftenden Gesellschafters erst berücksichtigt, wenn das modifizierte Reinvermögen nach § 100 Abs. 12 GNotKG gebildet wird[99]
Kapitallebensversicherungen sind mit dem Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Beurkundung zu berücksichtigen; der aktuelle Wert kann bei der Versicherung abgefragt werden. Reine Risikolebensversicherungen, die keinen Kapital- oder Rückkaufswert haben, bleiben unberücksichtigt, da sie keinen Vermögenswert haben.
Versorgungsausgleich – der Ausschluss zwischen Verlobten im Rahmen eines Ehevertrags wird vom Notar mangels materieller Rechtsgrundlage für einen Ausgleich i.d.R. nach § 36 Abs. 3 GNotKG mit 5.000,00 EUR bewertet; § 36 GNotKG kommt für den Anwalt nicht über § 23 Abs. 3 RVG zur Anwendung, da er dort nicht gelistet ist; es ergibt sich aber der Auffangwert von 5.000,00 EUR direkt aus § 23 Abs. 3 RVG; ist die Ehe schon geschlossen, bewertet der Notar nach §§ 52, 36 GNotKG (bei Austauschverträgen gilt § 97 Abs. 3 GNotKG), der Anwalt nach § 50 FamGKG
Unterhaltsansprüche – der Notar bewertet diese nach § 52 GNotKG (ggf. Gebührenfreiheit nach § 62 Abs. 1 BeurkG), der Anwalt nach § 51 FamGKG
Wird das Vermögen durch Bargeld oder Sparguthaben gebildet, so ist das Guthaben am Tag der Beurkundung maßgebend. Eine frühzeitige Abfrage beim Mandanten im ersten Beratungsgespräch bietet sich an.
Kraftfahrzeuge, Haushaltsgegenstände usw. sind mit ihrem zu schätzenden Sachwert anzusetzen.[100]
Aktien und Wer...

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