Rz. 44

Verschiedene Angelegenheiten liegen dann vor, wenn nach einer Antragserweiterung eine Trennung in mehrere Verfahren erfolgt.[41] Hinsichtlich der Besonderheiten im Falle der Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbund (Folgesache bleibt trotz Abtrennung im Verbund oder Fortführung als isoliertes Verfahren) wird auf die Ausführungen zu § 21 Abs. 3 RVG verwiesen (siehe Rdn 56 in diesem Kapitel).

 

Rz. 45

Verschiedene Angelegenheiten liegen auch vor, soweit es sich um mehrere, gerichtliche Verfahren handelt, dies gilt selbst bei gleichartigen Sachverhalten.

 

Rz. 46

Verschiedene Angelegenheiten sind ferner anzunehmen, wenn zunächst Trennungsunterhalt und nach Versöhnung erneut Trennungsunterhalt geltend gemacht wird, da ein bestehender Titel über Trennungsunterhalt seine Wirkung verliert, weil er durch einen Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB abgelöst wird.[42] Anders liegt der Fall, wenn es sich um Kindesunterhalt handelt. Dieser fällt – auch wenn er bei Versöhnung der Eltern zunächst als Familienunterhalt erfüllt wird – nicht für die Zukunft weg. Nach Ansicht des OLG Hamm ist daher in diesen Fällen eine erneute Titulierung nicht erforderlich.[43]

 

Rz. 47

Die Vermögensauseinandersetzung geschiedener Eheleute und die Beschaffung eines Darlehens für einen Partner zum Beispiel zur Übernahme eines Hausmiteigentumsanteils im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten.[44]

 

Rz. 48

Ob die nach FGG-RG wiederaufgenommene Folgesache Versorgungsausgleich eine neue Angelegenheit ist, ist umstritten.[45] Ist das Verfahren vor dem Inkrafttreten des FamFG abgetrennt worden, liegt eine neue Angelegenheit vor.[46] In der Praxis dürften diese Fälle aber aus zeitlichen Gründen keine Rolle mehr spielen.

 

Rz. 49

Die Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn eine Mandatierung im Rahmen der Beratungshilfe erfolgt, ist losgelöst von regulären Mandaten gesondert zu betrachten, da hier nach Fest- und nicht nach Wertgebühren abgerechnet wird. Zur Differenzierung siehe Ausführungen unter § 7 Rdn 75 ff. in diesem Werk.

[43] OLG Hamm, Beschl. v. 10.3.1998 – 10 WF 280/97, BeckRS 2009, 10707.
[44] OLG Nürnberg AnwBl. 1974, 327.
[45] Bejahend: OLG Dresden MDR 2011, 493; OLG Jena AGS 2010, 596 m. Anm. Thiel; verneinend: KG AGS 2010, 599.
[46] BGH FamRZ 2011, 635 = NJW 2011, 1141 = NJW-Spezial 2011, 230= MDR 2011, 442 = RVGreport 2011, 193 m. Anm. Hansens (für Versorgungsausgleich); OLG Jena AGS 2011, 134 = FamRZ 2011,1060 (für Versorgungsausgleich); OLG Oldenburg NJW 2011, 1614 (für Versorgungsausgleich).

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