OLG Celle, Beschl. v. 10.7.2023 – 21 WF 78/23

1. Schließen die Beteiligten in einem Termin einen Vergleich zum Sorge- und Umgangsrecht, so bemisst sich die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 i.V.m. Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG aus den zusammengerechneten Werten beider Verfahren. Die Vergütung ist in dem Verfahren festzusetzen, in dem der Vergleich geschlossen wird (im Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 24.4.2014 – 17 WF 79/14, NdsRpfl 2014, 254; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen AGS 2017, 268; LSG Baden-Württemberg AGS 2019, 402).

2. Bei einem Gesamtvergleich ist nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen der Vertragsparteien – auch bei gegensätzlicher Äußerung der Verfahrensbevollmächtigten – regelmäßig von einem (einheitlichen) Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV RVG auszugehen, wobei neben der einheitlichen Form auf den engen objektiven sachlichen Zusammenhang sowie auf die einheitliche Erörterung abzustellen ist, sodass davon ausgegangen werden kann, die eine Vereinbarung wäre nicht ohne die andere zustande gekommen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 17.7.2023 – 1 WF 41/23

1. Für den Wert der Scheidung ist dem aus den Einkünften folgenden Wert ein Anteil von 5 % des um Schulden und Freibeträge bereinigten Vermögens der Eheleute hinzuzurechnen.

2. Die Freibeträge werden für jeden Ehegatten in Höhe von 60.000 EUR und für jedes gemeinsame Kind, das noch nicht wirtschaftlich verselbstständigt ist, in Höhe von 30.000 EUR angesetzt. Ein Kind ist regelmäßig noch nicht wirtschaftlich verselbstständigt, wenn es noch im Kindergeldbezug steht.

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