Rz. 155

Die reguläre Geschäftsgebühr (außerhalb von Inkassodienstleistungen für unbestrittene Forderungen) nach Nr. 2300 VV RVG ist eine Satzrahmengebühr mit einem Satzrahmen von 0,5 bis 2,5. Innerhalb dieses Rahmens hat der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien seine Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Natürlich kann der Auftrag auch vorzeitig enden. Dies ist über die Gebührenhöhe entsprechend zu berücksichtigen.

Die Mittelgebühr beträgt 1,5 und ergibt sich aus der Addition von Mindest- und Höchstsatz geteilt durch 2. Die Mittelgebühr kann aber bei der Geschäftsgebühr – anders als z.B. in Straf- und Bußgeldsachen – nicht bei durchschnittlichen Fällen abgerechnet werden. Denn der Gesetzgeber hat mit der sogenannten Regelgebühr eine besondere Kappungsgrenze für die Geschäftsgebühr eingeführt, siehe nachfolgend.

 

Rz. 156

Nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 2300 darf der Rechtsanwalt eine Gebühr von mehr als 1,3 nicht fordern, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig war (fakultativ nicht kumulativ!).

 

Rz. 157

§ 14 Abs. 1 RVG, der für Rahmengebühren gilt, enthält folgende Kriterien:

Umstände des Einzelfalls
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
ein Haftungsrisiko
 

Rz. 158

Bei der Geschäftsgebühr spielen aufgrund von Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG allerdings ab einem Satz von 1,3 nur noch die Kriterien Umfang und Schwierigkeit eine Rolle. Alle anderen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG kommen nicht mehr zur Anwendung. Bis zu einem Gebührensatz bis 1,3 sind diese aber natürlich ebenfalls zur Bemessung der Gebühr mit heranzuziehen.

 

Rz. 159

Muster 13: Musterrechnung 5.13: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Umgangsrecht

 

Musterrechnung 5.13: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Umgangsrecht

Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Umgangsrechts für das Kind Anna gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Die Angelegenheit war nicht schwierig und auch nicht umfangreich.

Gegenstandswert: 4.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG

 

1,3 Geschäftsgebühr aus 4.000,00 EUR

Nr. 2300 VV RVG
361,40 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 381,40 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 72,47 EUR
Summe 453,87 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 471 ff. in diesem Werk.

 

Rz. 160

Muster 14: Musterrechnung 5.14: Außergerichtliche Vertretung – überdurchschnittliche Angelegenheit – Umgangsrecht

 

Musterrechnung 5.14: Außergerichtliche Vertretung – überdurchschnittliche Angelegenheit – Umgangsrecht

Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Umgangsrechts für das Kind Anna gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Die Angelegenheit war sehr umfangreich und auch schwierig, so dass der Ansatz der Höchstgebühr gerechtfertigt ist. Da die Gegenseite "beratungsresistent", wenig vergleichsbereit und die Sachverhaltsaufklärung schwierig waren, zudem ein Gutachten eingeholt werden musste, mehrere Anhörungstermine stattgefunden haben und zahlreiche Telefonate mit dem aufgebrachten Mandanten geführt werden mussten, setzt Rechtsanwältin Z die Höchstgebühr an.

Gegenstandswert: 4.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG

 

2,5 Geschäftsgebühr

Nr. 2300 VV RVG
695,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 715,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 135,85 EUR
Summe 850,85 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 471 ff. in diesem Werk.

 

Rz. 161

Muster 15: Musterrechnung 5.15: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Sorgerecht und Umgangsrecht

 

Musterrechnung 5.15: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Sorgerecht und Umgangsrecht

Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Sorge- und Umgangsrechts für das Kind Anna gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Die Angelegenheit war nicht schwierig und auch nicht umfangreich.

Gegenstandswert:

 
Sorgerecht 4.000,00 EUR §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG
Umgangsrecht 4.000,00 EUR §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG
addiert 8.000,00 EUR § 22 Abs. 1 RVG
 
1,3 Geschäftsgebühr  
Nr. 2300 VV RVG 652,60 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 672,60 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 127,79 EUR
Summe 800,39 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 471 ff. in diesem Werk.

 

Rz. 162

Muster 16: Musterrechnung 5.16: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Sorgerecht und Umgangsrecht für mehrere Kinder

 

Musterrechnung 5.16: Außergerichtliche Vertretung – durchschnittliche Angelegenheit – Sorgerecht und Umgangsrecht für mehrere Kinder

Rechtsanwältin Z vertritt außergerichtlich Mandant H wegen des Sorge- und Umgangsrechts für die Kinder Anna und Jonas gegenüber der sorgeberechtigten Mutter. Allerdings war ein Mehraufwand wegen des Sor...

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