Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrerlaubnis

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§2 Darstellung des alten Re... / VIII. Tilgungsfristen

Rz. 28 Das KBA löscht automatisch nach Ablauf der Tilgungs- und Überliegefrist die eingetragenen Punkte im Register. Einer der Gründe für die Gesetzesinitiative besteht sicherlich darin, das komplizierte System von Tilgungs- und Überliegefrist[11] zu entwirren und zu vereinfachen (siehe § 1 Rdn 19). Rz. 29 Die maßgebliche Vorschrift ist §29 StVG – in der bis zum 30.4.2014 gül...mehr

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§2 Darstellung des alten Re... / I. Eintragungsanlass

Rz. 5 In §§28 ff. StVG ist geregelt, welche Eintragungen in das Register aufgenommen werden. So soll nicht nur das Eignungsdefizit des Kraftfahrers bestimmt, sondern mit einem Punkteabbau die Möglichkeit eröffnet werden, dieses zu beheben.[1] Rz. 6 §28 Abs. 3 StVG lautet – in der bis zum 30.4.2014 gültigen Fassung:[2] §28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters (…)(3) Im ...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Fahrverbot, Fristberechnung [Rdn 502]

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Teil H: Personen- und Beruf... / Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, FAER [Rdn 658]

Rdn 659 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, Allgemeines, Teil H Rdn 623 und bei → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 324. Rdn 660 Im Zusammenhang mit den Tilgungs- und Verwertungsregelungen ergeben sich seit dem 1.5. 2014 folgende Änderungen (zum alten Recht → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, altes Recht bis zu...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / B. Differenzierung der Verstöße

Rz. 5 Die zentrale Vorschrift für die Einführung des FaER ist §4 StVG (siehe § 7 Rdn 3),[6] der vollständig geändert worden ist: Zunächst einmal führt die Vorschrift ein, dass sich das Fahreignungs-Bewertungssystem an Fahrerlaubnisinhaber richtet, die wiederholt gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende straßenverkehrsrechtliche oder gefahrgutbeförderungsrechtliche...mehr

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Anhang Gesetzestexte und Ve... / C. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2015 – Stand: 19.5.2015

Rz. 3 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Allge...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Sicherungsverwahrung, Abstandsgebot [Rdn 534]

Rdn 535 Literaturhinweise: s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N. Rdn 536 Die bei → Sicherungsverwahrung, Grundsätze, Teil A Rdn 558, genannten Prinzipien werden auch als Ausgestaltung eines primären Abstandsgebotes angesehen. Dabei geht es um einen "privilegierten" Vollzug der Sicherungsverwahrung im Vergleich zum Strafvollzug. So soll...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Sicherungsverwahrung, Vollzug, Außenkontakte [Rdn 598]

Rdn 599 Literaturhinweise: s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N. Rdn 600 Das Recht zum Empfang von Besuch wurde wesentlich erhöht. Begleitausgänge mit seiner Familie dürfen dem Untergebrachten nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr oder Gefährdungen des Vollzugsziels versagt werden (OLG Hamm NStZ 2015,...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Sicherungsverwahrung, Vollzug, Unterbringung [Rdn 614]

Rdn 615 Literaturhinweise: s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N. Rdn 616 1. Das Abstandsgebot (→ Sicherungsverwahrung, Abstandsgebot, Teil A Rdn 534) ist auch bei Ermessensentscheidungen betreffend der Ausstattung Verwahrräume zu berücksichtigen. Bei Abwägung der Interssen von Sicherungsverwahrten und dem Kontrollaufwand der Anstalt si...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Sicherungsverwahrung, Vollzug, Grundsätze [Rdn 606]

Rdn 607 Literaturhinweise: s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N. Rdn 608 In § 66c Abs. 1 StGB sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung (→ Sicherungsverwahrung, Vollzug, Allgemeines, Teil A Rdn 563) teilweise wortgleich übernommen worden. Zugleich wurden im Gesetz zur bundesrechtliche...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Sicherungsverwahrung, Vollzug, vollzugsöffnende Maßnahmen [Rdn 623]

Rdn 624 Darunter versteht man den Begleitausgang, Ausgang, Langzeitausgang, Außenbeschäftigung, Freigang und offener Vollzug. Die an eine Gewährung zu setzenden Anforderungen sind geringer als im Strafvollzug. Solche Maßnahmen dürfen nur bei konkreten Anhaltspunkten für sehr wichtige Gründe versagt werden (Fluchtgefahr, Erwartung erheblicher Straftaten). Rdn 625 Zu den vollzu...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Sicherungsverwahrung, Therapieunterbringung, Allgemeines [Rdn 583]

Rdn 584 Aufgrund der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 Nr. 193359/04 (HRRS 2010 Nr. 65) wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 das ThUG geschaffen. Damit sollte verhindert werden, dass aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen Personen aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden oder entgegen erstinstanzlicher Anordnung gar nicht erst vollzogen wir...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Sicherungsverwahrung, Vollzug, Allgemeines [Rdn 591]

Rdn 592 Literaturhinweise: s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N. Rdn 593 Durch die Entscheidung des BVerfG v. 4.5.2011 (NJW 2011, 1931; dazu → Sicherungsverwahrung, Grundsätze, Teil A Rdn 558) änderten sich nicht nur die Voraussetzungen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Bis zum Ablauf des 31.5.2013 mussten auch die landesrec...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Bewährung, Jugendliche, Straferlass [Rdn 113]

Rdn 114 1. Nach Ablauf der Bewährungszeit wird – sofern kein Widerruf erfolgt und ein Grund zur Verlängerung nicht gegeben ist – die Jugendstrafe vom Richter erlassen (§ 26a JGG). Aus erzieherischen Gründen soll die Entscheidung über den Erlass möglichst zeitnah zum Ablauf der Bewährungszeit erfolgen. ☆ Die Wirkung des Erlasses tritt erst mit Verkündung oder Zustellung des d...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Sicherungsverwahrung, Vollzug, Entlassungsvorbereitung [Rdn 604]

Rdn 605 Die Anstalt ist jederzeit verpflichtet sich um Ausbildung, Arbeit und Unterkunft des Untergebrachten zu kümmern. Die Führungsaufsicht, forensische Ambulanzen und Einrichtungen der Entlassenenhilfe sowie Ämter und Behörden sind zu beteiligen. Bislang nicht abgeschlossene Behandlungsmaßnahmen sind fortzusetzen sowie nachsorgende Maßnahmen zu vermitteln. In der Praxis s...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Sicherungsverwahrung, Therapieunterbringung, Zulässigkeit [Rdn 587]

Rdn 588 Literaturhinweise: s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N. Rdn 589 Entgegen zahlreicher Bedenken (z.B. Kreuzer/Bartsch StV 2011, 472, 474) hat das BVerfG die Regelungen für Fälle einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten abgeleitet werden, für ...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Sicherungsverwahrung, Vollzug, landesrechtliche Vollzugsgesetze [Rdn 610]

Rdn 611 Literaturhinweise: s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N. Rdn 612 Die Bundesländer haben sich bei Schaffung der neuen Gesetze zum 1.6.2013 an einem gemeinsam erarbeiteten Grundlagenentwurf eines Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes orientiert (vgl. www.mj.niedersachsen.de/69093). Dort werden die Bereiche "Vollzugsgrundsätze", "...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Sicherungsverwahrung, Vollzug, Antrag auf gerichtliche Entscheidung [Rdn 594]

Rdn 595 Soweit im Vollzugs- und Eingliederungsplan Entscheidungen getroffen oder abgelehnt wurden, kann dagegen mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109 ff. StVollzG i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Vollzugsgesetzen (vgl. Rdn 612) angegangen werden. Bei der StVK kann die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme beantragt ...mehr

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§ 6 Praktische Anwendung, R... / 5. VG Hannover, Beschl. v. 17.4.2015 – 15 B 1883/15, DV 2015, 162, keine Verfassungsmäßigkeit?!

Rz. 8 Eine wichtige Entscheidung, die viel Aufmerksamkeit erfahren hat, hat das Verwaltungsgericht Hannover[7] im April getroffen: Im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegte der Antragsteller, da das Gericht verfassungsmäßige Zweifel hatte, weil es eine unechte Rückwirkung bejahte. Um dies nachvollziehen zu können, ist es erforderlich, die Daten genau zu kennen, die in ...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / StrEG-Entschädigung, Billigkeitsentscheidung nach Sanktionierung [Rdn 362]

Rdn 363 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 281. Rdn 364 1. Die Entschädigungsvoraussetzungen nach § 4 StrEG sind gegenüber denjenigen des § 3 enger (Meyer, StrEG, § 4 Rn 12). Während es dort an der Feststellung von Rechtswidrigkeit und Schuld fehlt, setzt die Anwendbarkeit einen Schuldspruch oder die Anordnung einer Maßregel der B...mehr

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§ 6 Praktische Anwendung, R... / XI. Eintragungen der Fahrerlaubnisbehörden

Rz. 36 Es ist sinnvoll, zum Inkrafttreten des FaER erst wieder eine neue Fahrerlaubnis – vorausgesetzt es liegen sechs Monate dazwischen – zu beantragen, da nämlich mit der Neuerteilung sämtliche Punkte auf Null gestellt werden: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit der (Neu-)Erteilung die Fahreignung vorliegt, anderenfalls wäre eine Neuerteilung nicht vorgenommen worden....mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, altes Recht bis zum 30.4.2014 [Rdn 640]

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§2 Darstellung des alten Re... / c) Bindungswirkung für das gesamte Entziehungsverfahren

Rz. 47 Die in §3 Abs. 4 S. 1 StVG angeordnete Bindungswirkung gilt nicht nur für die Maßnahme der Entziehung selbst, sondern nach ihrem Sinn und Zweck für das gesamte Entziehungsverfahren. Dies umfasst auch die vorbereitenden Maßnahmen. Das hat zur Folge, dass die Behörde schon die Beibringung des Gutachtens nicht anordnen darf.[23] Dies gilt auch bei der Punktebewertung für...mehr

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zfs 1/2016, Notwendigkeit e... / Sachverhalt

Die Kl. erstrebt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Urt. v. 11.2.2014 hatte sie das AG Amberg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK: 1,28 ‰) verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von noch drei Monaten (bis 11.5.2014) angeordnet. Am 19.3.2014 beantragte die Kl. die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Schreiben v. 30.9.2...mehr

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§ 7 Anhang / C. FeV

Rz. 22 Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist – Auszüge – § 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bew...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / I. Einleitung

Rz. 81 Als Tilgungsfrist bezeichnet man einen Zeitraum, in dem der Beginn durch Urteilsverkündung oder Strafbefehlszustellung, Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit in einem Register tilgungsreif wird. Je nach Schwere des Verstoßes sind die Tilgungsfristen für die durch den Verstoß erreichten Punkte unterschiedlich lang. Der Gesetzgeber hat sich für feste Tilgungsfristen von 2 ½...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, Allgemeines [Rdn 622]

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§2 Darstellung des alten Re... / f) Beispiel

Rz. 55 Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren gegen den Fahrerlaubnisinhaber i.S.d. §3 Abs. 3 StVG "in Betracht kommt", muss die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich als Prognose beurteilen; maßgeblicher Zeitpunkt ist die Einleitung des Strafverfahrens.[42] Gewichtiges Indiz ist dabei natürlich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §111a StPO .[...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / StrEG-Entschädigung, Strafverfolgungsmaßnahmen, andere [Rdn 573]

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Teil H: Personen- und Beruf... / Fahrerlaubnisrecht, Allgemeines [Rdn 498]

Rdn 499 Literaturhinweise: S. die Hinweise bei den u.a. weiterführenden Stichwörtern und a. bei → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 324. Rdn 500 1. Viele strafrechtliche Verfahren mit oder ohne Bezug zum Straßenverkehr ziehen verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich. Insbesondere der Verlust einer Fahrerlaubnis ist eine einschneidende Veränderung im Leben der ...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Fahrerlaubnisrecht, Gutachten, Anordnungsanforderungen [Rdn 543]

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§1 Einleitung / B. Reformvorhaben

Rz. 5 Das Reformvorhaben und seine tatsächliche Umsetzung waren das "Aufregerthema" der vergangenen Jahre aus dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS – jetzt BMVBI).[5] Die Auswirkungenauf die betroffenen Punkteinhaber sind weitreichend, dabei war der Ausgang des Reformvorhabens nicht immer eindeutig vorgegeben. Der Referentenentwurf lag Anfang Nov...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / StrEG-Entschädigung, Deliktsspezifika [Rdn 421]

Rdn 422 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → StrEG-Entschädigung, Allgemeines, Teil I Rdn 281. Rdn 423 1. Das StrEG stellt in den §§ 5, 6 StrEG maßgeblich auf das Verhalten des Verfahrensbetroffenen ab; dabei können Verhaltensweisen auch bestimmten Deliktsgruppen zugeordnet werden, wie sich aus folgender Rechtsprechungsübersicht ergibt (vgl. aber a. → StrEG-Entschädigung, Au...mehr

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§1 Einleitung / G. Übersicht

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Anhang Gesetzestexte und Ve... / D. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) – Stand September 2010

Rz. 4 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.[5] 1....mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / Führungsaufsicht, Weisungen [Rdn 632]

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§ 6 Praktische Anwendung, R... / 2. VGH Baden-Württemberg vom 2.9.2014 – 10 S 1302/14, NJW 2015, 186, Tattagprinzip

Rz. 5 Zum Sachverhalt in der – vorläufigen – Entscheidung des VGH ist festzuhalten, dass die auf § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG in der bis zum 30.4.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem 30.4.2014 nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Rechtslage rechtmäßig war. Der Betroffene hatte bereits 2012 als Führer eines Pkw ein...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / II. Überführung der alten Punkteabzüge und Aufbauseminare nach §65 Abs. 3 Nr. 5 StVG

Rz. 75 Durch die Regelung in §65 Abs. 3 Nr. 5 StVG (siehe § 7 Rdn 13) werden die Regelungen zu den nach altem Recht durchgeführten (besonderen) Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen im Rahmen des Punktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem überführt. Der Fahrerlaubnisinhaber geht ihrer also nicht verlustig. Der Gesetzgeber hat bei der Überleitung zwei ...mehr

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§1 Einleitung / D. Punkteaufteilung

Rz. 10 Aus der Statistik für 2011[20] ergibt sich: Mehr als die Hälfte der Eingetragenen sind mit 1 bis 3 Punkten belastet gewesen (VZR-Berechnung). 1,6 Millionen der im Register erfassten Personen haben einen Punktestand von 4 bis 7 Punkten (VZR-Berechnung). In dieser Gruppe befinden sich "Mehrfachtäter", die bereits mehr als eine Ordnungswidrigkeit begangen haben und/oder P...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / A. Überblick

Rz. 1 Die Kernpunkte der Reform messen sich an den Zielen der Neuregelungen, namentlich der Verbesserung der Verkehrssicherheit, indem die schweren Ordnungswidrigkeiten durch das Fahreignungs-Bewertungssystem betont werden. Sie soll Teil des Verkehrssicherheitsprogramms der Bundesregierung sein und sowohl Transparenz, Vereinfachung und Verhältnismäßigkeit beinhalten.[1] Das ...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / III. Beginn der Tilgungsfrist

Rz. 95 §29 Abs. 4 StVG bestimmt den Beginn der Tilgungsfrist. Sie beginnt künftig einheitlich bei strafgerichtlichen Verurteilungen und Strafbefehlen (S. 1 Nr. 1), bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§59, 60 StGB und §27 des Jugendgerichtsgesetzes (S. 1 Nr. 2), bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie anderen Verwaltungsentscheidungen (...mehr

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zfs 1/2016, Alkoholkonsum u... / G. Fortbestehen der Kraftfahreignung bei nicht ausreichenden Anzeichen für eine Alkoholabhängigkeit (BayVGH, Beschl. v. 17.10.2013 – 11 CS 13.1469)

Der Entscheidung[27] lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Antragsteller war wegen des Verdachts auf Alkoholabhängigkeit in ein Bezirksklinikum eingeliefert worden. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegte der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz. Der (nicht amtlich...mehr

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§2 Darstellung des alten Re... / a) Grundsatz Bindungswirkung

Rz. 44 §3 Abs. 4 S. 1 StVG gibt vor, dass die im Straf- und Bußgeldverfahren rechtskräftige Entscheidung Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde entfaltet. Sinn und Zweck der Regelung ist, die dem Strafgericht vorgegebene Befugnis nach §69 StGB einerseits mit der behördlichen Befugnis nach §3 Abs. 1 StVG andererseits abzustimmen und Doppelprüfungen wie auch sich widersp...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / StrEG-Entschädigung, Billigkeitsentscheidung nach Verfahrenseinstellung [Rdn 387]

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§1 Einleitung / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Verkehrsrecht drehen sich die Uhren seit der Verabschiedung des altbekannten Verkehrszentralregisters (VZR) durch das Fahreignungsregister (FaER) anders. Gut ein Jahr nach der Umstellung kann noch nicht abschließend gesagt werden, ob Fahrerlaubnisinhaber deutlich schneller fürchten müssen, dass ihnen die Fahrerlaubnis aufgrund von Punkteinträgen in Flensburg entzoge...mehr

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§3 Kernpunkte der Reform / II. 2 Punkte – Besonders verkehrssicherheitsrelevante Zuwiderhandlungen

Rz. 30 Die neuen Regelungen sehen vor, dass zwei Punkte für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße und ihnen gleichgestellte Zuwiderhandlungen vergeben werden. In diese Kategorie fallen jedenfalls Straftaten, für die keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre angeordnet worden ist. Rz. 31 Eine Durchbrechung des Systems im Hinblick auf die Verkeh...mehr

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§ 6 Praktische Anwendung, R... / 9. VGH Baden-Württemberg vom 3.6.2014 – 10 S 744/14, zfs 2014, 534, zur unwiderleglichen Vermutung bei 18/8 Punkten, Punktereduktion nur bei psychologischer Beratung, nicht aber obligatorischem Aufbauseminar

Rz. 12 Auch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg [13] ist wichtig, da sie klarstellt, wie es sich mit den alten Punkteständen im Entziehungszeitpunkt verhalten soll. Denn nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG a.F. war die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergaben. Der VGH stellt dann dar, dass die in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / StrEG-Entschädigung, Ausschluss, Verfahrensbezug [Rdn 322]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Bewährung, Widerruf, vorläufige Maßnahmen [Rdn 387]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Sicherungsverwahrung, Allgemeines [Rdn 537]

Rdn 538 Literaturhinweise: Anders, Kritik der nachträglichen Therapieunterbringung, JZ 2012, 498 Baier, Vollstreckung und Vollzug der Sicherungsverwahrung, StraFO 2014, 397 Bartsch, Neue bundes- und landesrechtliche Vorschriften über Vollstreckung und den Vollzug der Sicherungsverwahrung, FS 2013, 208 ders., Anmerkung zum Beschluss des OLG Köln vom 17.9.2012 – 2 Ws 653/12 -, St...mehr