Rdn 535

 

Literaturhinweise:

s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N.

 

Rdn 536

Die bei → Sicherungsverwahrung, Grundsätze, Teil A Rdn 558, genannten Prinzipien werden auch als Ausgestaltung eines primären Abstandsgebotes angesehen. Dabei geht es um einen "privilegierten" Vollzug der Sicherungsverwahrung im Vergleich zum Strafvollzug. So sollen den auf lange Zeit Untergebrachten "zusätzliche Vergünstigungen" und ein "Rest an Lebensqualität" gewährt werden (BVerfGE 109, 133, 167). Das gesamte System der Sicherungsverwahrung muss nach der Entscheidung des BVerfG v. 4.5.2011 (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931) durch einen deutlichen Abstand zum Strafvollzug gekennzeichnet sein. Das Gebot der Resozialisierung steht in seiner Bedeutung weit oben. Die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit muss deshalb in der Praxis im Vordergrund stehen (vgl. → Sicherungsverwahrung, Grundsätze, Teil A Rdn 558). Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012 (BGBl I, S. 2425) den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Umsetzung wahrgenommen (dazu Pollähne StV 2013, 249 ff.) Die Vorgaben des § 66c StGB werden dabei durch die neu geschaffenen Aussetzungsgründe in § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB abgesichert. Danach ist die Vollstreckung der Unterbringung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Strafgefangenen oder dem Untergebrachten eine abstandsgebotsgemäße Betreuung auch nach einer gerichtlichen Abhilfe- Fristsetzung nicht gewährt wurde. Dabei ist das Gericht gem. § 119a Abs. 7 StVollzG an die vorausgegangenen regelmäßigen Kontrollentscheidungen der Strafvollstreckungskammer gebunden.

Siehe auch: → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 537 m.w.N.

[Autor] Glauch

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