Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Tilgungsfrist beschreibt den Zeitraum nach dem eine einzelne Eintragung ab einem definierten Anfangszeitpunkt in einem Register tilgungsreif wird. Unter tilgungsreifen Eintragungen werden alle Eintragungen in den Registern verstanden, die zwar zu tilgen wären, die aber aufgrund der Überliegefrist noch nicht gelöscht werden können.
2. Der Regelung des § 29 StVG a.F. unterliegen alle Eintragungen die bis zum 31.4.2014 ins Verkehrszentralregister eingetragen wurden. Alle Eintragungen ab dem 1.5.2014 unterliegen den Neuregelungen für das FAER.
3. In den Regelungen des ZFER wird die Tilgung als Löschung bezeichnet.
4. Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gilt für die Löschung (Tilgung) § 29 StVG a.-F. entsprechend. Für die Löschung der übrigen Daten gilt § 61 Abs. 1 StVG.
5. Die Tilgungshemmung hindert die Tilgung oder Löschung einer anderen Eintragung in einem Register. Diese Besonderheit wurde zum 1.5.2014 aufgehoben.
6. § 29 Abs. 5 StVG, enthält eine Besonderheit für den Beginn der Tilgungsfrist bei Eignungsentscheidungen, die insb. außerhalb der Verwaltungsbehörden in der Praxis häufig zu Verständnisproblemen führt
 

Rdn 641

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, Allgemeines, Teil H Rdn 623 und bei → Fahreignungsregister, Tilgung und Löschung von Eintragungen, Teil E Rdn 390.

 

Rdn 642

1. Die Tilgungsfrist beschreibt den Zeitraum, nach dem eine einzelne Eintragung ab einem definierten Anfangszeitpunkt in einem Register tilgungsreif wird. Unter tilgungsreifen Eintragungen werden alle Eintragungen in den Registern verstanden, die zwar zu tilgen wären, die aber aufgrund der Überliegefrist noch nicht gelöscht werden können. Tilgungsreife Eintragungen sind gelöschten Eintragungen gleichzusetzen, sie dürfen nicht für Straf- oder Verwaltungsmaßnahmen herangezogen werden.

 

☆ Zum ab 1.5.2014 geltenden Recht wird verwiesen auf →  Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, FAER , Teil H Rdn  658 und auf →  Fahreignungsregister, Allgemeines , Teil E Rdn 323 m.w.N.ab 1.5.2014 geltenden Recht wird verwiesen auf → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, FAER, Teil H Rdn 658 und auf → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 323 m.w.N.

 

Rdn 643

2. Der Regelung des § 29 StVG a.F. unterliegen alle Eintragungen die bis zum 31.4.2014 ins Verkehrszentralregister eingetragen wurden. Alle Eintragungen ab dem 1.5.2014 unterliegen den Neuregelungen für das Fahreignungsregister.

 

Rdn 644

 

Insoweit gelten folgende Fristen/Voraussetzungen:

Zwei Jahre bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (dies gilt grds. auch für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG),

Fünf Jahre

bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), den §§ 316 und 323a StGB und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist (die Tatsache, dass eine Sperre ausgesprochen wurde beinhaltet eine Eignungsaussage und führt zur Anwendung von § 29 Abs. 5 StVG),
bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, was sich aus der Regelung des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 StVG ergibt,
Zehn Jahre in allen übrigen Fällen, wozu insb. alle Ausnahmetatbestände der Nr. 2, verwaltungsrechtliche Entscheidungen und der Verzicht auf die Fahrerlaubnis zählen.
Bei Eintragungen über Maßnahmen der FEB nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2 StVG a.F. werden entsprechend § 29 Abs. 1 S. 2 StVG a.F. getilgt, wenn dem Mandanten die Fahrerlaubnis entzogen wird; dabei entsteht das Problem, dass jeder Entzug diese Tilgung auslösen müsste, auch der Entzug wenn ein angeordnetes Aufbauseminar nicht gemacht wurde. Dies beeinträchtigt sowohl Fristen- als auch Punkteberechnungen.
Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a StVG a.F. ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 StVG dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. (Die Tilgung bei Maßnahmen nach § 4 StVG erfolgt mit der Tilgung der letzten Eintragung nach § 29 Abs. 6 S. 1 StVG.)
 

Rdn 645

3. In den Regelungen des ZFER wird die Tilgung als Löschung bezeichnet. Die aufgrund des § 50 StVG im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn

1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit Ausnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 StVG gespeicherten Daten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens und der Fahrerlaubnisnummer oder
2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Mandanten eingeht.

Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren Ablauf...

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