Das Wichtigste in Kürze:

1. Für die Entscheidung welche Eintragungen in Registern noch für das Verwaltungshandeln herangezogen werden dürfen, müssen untereschiedliche Registerregelungen beachtet werden.
2. Grundlage für die Entscheidung welche Verkehrszuwiderhandlungen im FAER zu speichern und zu verwerten sind, ist § 6 Abs. 1 Nr. 1s StVG.
3. Die Aufgabe des ZFER, das ebenfalls beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt wird, besteht in der Speicherung der sog. Positivdaten.
4. Das örtliche Fahrerlaubnisregister wird bei den ca. 600 einzelnen Fahrerlaubnisbehörden geführt und enthält insb. Daten über die Alt-Fahrerlaubnisklassen 1 bis 5, die nicht im ZFER gespeichert sind und Daten die nach § 2 Abs. 9 und Abs. 12 StVG zusätzlich zum FAER gespeichert werden können.
5. Grds. besteht sowohl für die Behörde als auch für Privatpersonen die Möglichkeit, Auskünfte aus den entsprechenden Registern zu erhalten. Die Auskünfte an Privatpersonen sind i.d.R. unentgeltlich.
6. Bis 2019 müssen die Eintragungen im örtlichen Register und im FAER mit unterschiedlichen Regelungen überprüft werden, da sich zum 1.5.2014 die Registerregelungen speziell im FAER geändert haben.
 

Rdn 623

 

Literaturhinweise:

Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004

Bücken, Das Verkehrszentralregister aus Sicht des Verteidigers, ZfS 2009, 487

Burhoff., Punktereform 2014: Fahreignungs-Bewertungssystem und Übergangsregelungen, VA 2014, 69

ders., Das (neue) Fahreignungsregister und Fahreignungsbewertungssystem in einem ersten Überblick, ZAP F 9, S. 855

Eisele, Verzicht auf die Fahrerlaubnis als Instrument zur Beendigung von Strafverfahren, NZV 1999, 232 ff.

Fromm, Übersichtlichkeit des Flensburger Verkehrszentralregisters, SVR 2010, 410

ders., Zur Überprüfung der Punktebewertung im Bußgeld- und Verkehrsverwaltungsrecht, NZV 2015, 64

Gübner, Die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes durch das Justizmodernisierungsgesetz, NZV 2005, 57

ders., Fahreignungsregister und Fahreignungsbewertungssystem – Teil 1, VRR 2014, 53

ders., Fahreignungsregister und Fahreignungsbewertungssystem – Teil 2, VRR 2014, 89

Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsgesetz, 42. Aufl. 2015

Henrichs, Datenübermittlung von der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörden, NJW 1999, 3152

Jagow, Aufbewahrung von MPU-Gutachten, VD 1997, 1

Kalus, Die Besonderheit der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG, VD 03/2007

ders., Die vorzeitige Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister, VD 04/2007

ders., Übergangsregelungen Punktesystem, VD 2014, 38

Koehl, Die Neuregelung des Punktsystems und ihre Auswirkungen auf das Verkehrsverwaltungsrecht, DAR 2013, 9

ders., Das neue Fahreignungsregister, VD 2014, 31

Kappus, Haftungsfallen bei der Umstellung auf das neue Flensburger Punktesystem, NJW 2014, 677

Krumm, Bundeszentralregister

Inhalt Tilgung und Verwertung strafrechtlicher Voreintragungen, VRR 2008, 52

Krutein, Fahrerlaubnis, Führerschein und zentrale Erfassung der Fahrerlaubnisdaten – Eine Analyse der derzeitigen Rechtssituation und Praxis, NZV 1989, 129

Lippert, Datenübermittlung zwischen den Polizeibehörden und Fahrerlaubnisbehörden, VD 1999, 31

Müller, Die Mitteilungspflicht an die Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 2 Abs. 12 StVG, VD 2007, 245; Plate, Überleitung von Maßnahmen nach dem alten Punktesystem in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem und anschließende Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystem, DAR 1014, 03

Pinkerneil, Die neue Tattagshemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG – eine für den Tatrichter unanwendbare Vorschrift, DAR 2005, 57

Reisert, Das neue Fahreignungsregister, zfs 2014, 181

Ternig, EUCARIS als Überwachungsmöglichkeit, VD 2004, 192

Schäpe, Unverwertbarkeit von Voreintragungen in der Überliegefrist, DAR 2007, 348

Wendlinger, Fahrerlaubnisrecht: Ermessensausübung bei der Überprüfung der charakterlichen Fahreignung, NZV 2006, 505

vgl. a. noch die Hinw. bei → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 324.

 

Rdn 624

1. Für die Entscheidung welche Eintragungen in Registern noch für das Verwaltungshandeln herangezogen werden dürfen, müssen insgesamt folgende Registerregelungen beachtet werden.

Fahrerlaubnisrecht, Register, Bundeszentralregister (BZR): Im BZR werden Straftaten gespeichert, die für Maßnahmen im Fahrerlaubnisrecht nur sehr beschränkt verwertet. Insb. bei der Beurteilung, ob der Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV) oder in den Fällen von Straftaten ohne direkten Bezug zum Straßenverkehr mit Hinweisen z.B. auf Drogenbesitz oder erhöhtes Aggressionspotenzial (z.B. gefährliche und/oder vorsätzliche Körperverletzung) haben, werden Eintragungen über allgemeine Straftaten ohne direkten Bezug zum Straßenverkehr aus dem BZR herangezogen (→ Bundeszentralregister, Eintragungen, Allgemeines, Teil E Rdn 50).
Fahrerlaubnisrecht, Register, Fahreignungsregister (FAER): Das FAER (Nachfolgeregister des Verkehrszentralregisters) wird ...

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