Rdn 595

Soweit im Vollzugs- und Eingliederungsplan Entscheidungen getroffen oder abgelehnt wurden, kann dagegen mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 109 ff. StVollzG i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Vollzugsgesetzen (vgl. Rdn 612) angegangen werden. Bei der StVK kann die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme beantragt werden. Dabei muss die Maßnahme so genau wie möglich bezeichnet werden und eine Verletzung der Rechte des Untergebrachten dargelegt werden.

 

Rdn 596

Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe beim Gericht einzureichen. Dabei ist zu beachten, dass dem Verteidiger die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplanes nach der Vollzugsplankonferenz durch die Anstalt häufig nicht unmittelbar übersandt wird. In der Regel wird der Plan dem Untergebrachten einige Wochen nach der Konferenz gegen Quittung ausgehändigt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Rechtsmittelfrist. Der Mandant ist anzuhalten, dem Verteidiger alsbald nach Aushändigung des Vollzugs- und Eingliederungsplans diesen oder eine Abschrift zu übersenden. Gegenüber der Anstalt ist darauf hinzuweisen, dass dem Verteidiger der Plan gleichzeitig zu übersenden ist. Dies ergibt sich aus dem Gebot des Rechtsschutzes und der Unterstützung (vgl. → Sicherungsverwahrung, Vollzug, Grundsätze, Teil A Rdn 606).

 

Rdn 597

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden werden (§ 144 StVollzG).

 

☆ Gem. § 463 Abs. 8 StPO bestellt die Strafvollstreckungskammer dem Untergebrachten für Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Pflichtverteidiger . Diese Bestellung gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird (§ 463 Abs. 8 Satz 2 StPO).Pflichtverteidiger. Diese Bestellung gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird (§ 463 Abs. 8 Satz 2 StPO).

Für die Fälle, in denen ein Pflichtverteidiger noch nicht beigeordnet wurde, gilt § 109Abs. 3 StVollzG. Für umzusetzende Maßnahmen gem. § 66c Abs. 1 StGB ist dem Untergebrachten für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen (→ Sicherungsverwahrung, Vollzug, Grundsätze, Teil A Rdn 606).

Siehe auch: → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 537 m.w.N.

[Autor] Glauch

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