Rdn 607

 

Literaturhinweise:

s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N.

 

Rdn 608

In § 66c Abs. 1 StGB sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung (→ Sicherungsverwahrung, Vollzug, Allgemeines, Teil A Rdn 563) teilweise wortgleich übernommen worden. Zugleich wurden im Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes v. 5.12.2012 (BGBl I, S. 2425) Regelungen zur Umsetzung des Rechtsschutzgebotes geschaffen. So können vollstreckungsgerichtliche Entscheidungen gem. § 109 i.V.m. § 115 StVollzG z.B. zur Umsetzung einer erforderlichen Therapiemaßnahme durchgesetzt werden. Die Möglichkeit der Anordnung, Verhängung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes gegen die Vollzugsanstalt wurde gem. § 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG neu geschaffen.

 

☆ Von herausragender Bedeutung ist die (neue) Regelung des § 67d Abs. 2 S. 2 StGB, einem zweistufigen Verfahren. Wenn die Vollstreckungskammer nach Beginn der Unterbringung feststellt, dass dem Untergebrachten keine ausreichende Betreuung zu Teil geworden ist, setzt sie eine Frist von max. sechs Monaten zur Abhilfe des Betreuungsmangels. Wenn der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben ist, hat die Vollstreckungskammer die Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen.§ 67d Abs. 2 S. 2 StGB, einem zweistufigen Verfahren. Wenn die Vollstreckungskammer nach Beginn der Unterbringung feststellt, dass dem Untergebrachten keine ausreichende Betreuung zu Teil geworden ist, setzt sie eine Frist von max. sechs Monaten zur Abhilfe des Betreuungsmangels. Wenn der Mangel nach Ablauf der Frist nicht behoben ist, hat die Vollstreckungskammer die Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen.

 

Rdn 609

Eine Prüfung der Gefährlichkeit findet in diesem Fall nicht statt. Auf diese Weise soll die Vollzugsanstalt zur Umsetzung notwendiger Betreuungs- und Therapiemaßnahmen veranlasst werden. Der Untergebrachte ist nicht verpflichtet, den Rechtsweg über § 109 StVollzG zur Abstellung vollzuglicher Defizite zu beschreiten, um die Aussetzung zu erlangen (Baier StraFo 2014,400).

Siehe auch: → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 537 m.w.N.

[Autor] Glauch

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