Rz. 36

Es ist sinnvoll, zum Inkrafttreten des FaER erst wieder eine neue Fahrerlaubnis – vorausgesetzt es liegen sechs Monate dazwischen – zu beantragen, da nämlich mit der Neuerteilung sämtliche Punkte auf Null gestellt werden: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mit der (Neu-)Erteilung die Fahreignung vorliegt, anderenfalls wäre eine Neuerteilung nicht vorgenommen worden. Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nach § 4 Abs. 3 StVG nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 StVG gespeichert waren. Dies gilt nur nach der Gesetzesänderung nicht, wenn die Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG entzogen wurde oder einer der weiteren Fälle nach § 4 Abs. 3 S. 4 StVG vorliegen.

 

Rz. 37

 
Verstoß am Frist­beginn/Rechtskraft am Punkte nach VZR Tilgungsfrist Überliegefrist Punktestand bis 30.4.2014 Überführung am 1.5.2014 nach FaER Löschung? Tilgungsfrist inkl. ÜL (1 Jahr)
Gefährl. Eingriff 20.3.2003 17.4.2004 7 17.4.2014 17.4.2015 7 3 nein 17.4.2014
km/h 17.5.2013 25.8.2013 1 25.8.2015 25.8.2016 8 Ermahnung 4 Ermahnung Nein 25.8.2016
Fahrlässige Tötung 29.4.2012 30.10.2013 7 30.10.2023 30.10.2024 15 Verwarnung 6 Verwarnung, kein Punktabbau möglich bis 25.8.2015 nein 30.10.2024
Alkohol 30.10.2013 15.12.2013 7 15.12.2023 15.12.2024 22 Entzug 8 Nein 15.12.2024
Verzicht 15.12.2013   15.12.2023 15.12.2024   8 Nein 15.12.2024

Der Neuantrag der Fahrerlaubnis ist seit 15.5.2014 möglich, da dann die 6-Monatsfrist abgelaufen ist.

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