Rdn 615

 

Literaturhinweise:

s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N.

 

Rdn 616

1. Das Abstandsgebot (→ Sicherungsverwahrung, Abstandsgebot, Teil A Rdn 534) ist auch bei Ermessensentscheidungen betreffend der Ausstattung Verwahrräume zu berücksichtigen. Bei Abwägung der Interssen von Sicherungsverwahrten und dem Kontrollaufwand der Anstalt sind höhere Anstrengungen der Anstalt im Vergleich zum Strafvollzug erforderlich. Daraus ergibt sich auch ein Anspruch auf eine "wohnliche Ausstattung des Wohnraums" (OLG Naumburg NStZ-RR 2012, 325 [Ls.]).

 

Rdn 617

2. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in einzelnen Zimmern. In einigen Ländern wurde eine Mindestgröße festgelegt (Bayern, Hamburg: 15 m2; Hessen: 18 m2). In den anderen Ländern wird lediglich bestimmt, dass den Untergebrachten ausreichender Raum zum Schlafen und Wohnen zur Verfügung gestellt werden muss. Das OLG Naumburg hatte am 30.11.2011 (FS 2012, 55, 57) in einem obiter dictum entschieden, dass Zimmer mind. eine Größe von 20 m2 haben müssen, wobei noch eine eigene Nasszelle mit Dusche und eine eigene Kochgelegenheit mit Kühlschrank dazu kommen muss. Es bestehen Zweifel, ob dies aus den insoweit allgemein gehaltenen Vorgaben des BVerfG abgeleitet werden kann, die vor allem einen deutlichen qualitativen Unterschied (Abstand) zur Größe von Hafträumen in der Strafhaft fordert.

 

Rdn 618

3. In den meisten Ländern wurde auch ein baulich abgetrennter Sanitärbereich des Untergebrachten festgeschrieben (Ausnahme: Hessen, Hamburg). Eigene Kleidung, unterstützende Selbstverpflegung, Einkaufsmöglichkeiten aus freien Eigengeldern und Bewegungsfreiheit auf der Station zwischen 6 und 22 Uhr sind überwiegend zulässig.

Siehe auch: → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 537 m.w.N.

[Autor] Glauch

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