Rz. 5

Die zentrale Vorschrift für die Einführung des FaER ist §4 StVG (siehe § 7 Rdn 3),[6] der vollständig geändert worden ist:

Zunächst einmal führt die Vorschrift ein, dass sich das Fahreignungs-Bewertungssystem an Fahrerlaubnisinhaber richtet, die wiederholt gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende straßenverkehrsrechtliche oder gefahrgutbeförderungsrechtliche Vorschriften verstoßen haben (§4 Abs. 1 S. 1 StVG). Die zuständigen Landesbehörden sollen sodann die entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Vorschriften, die dem Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder aber zivilrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten dienen, stehen ebenfalls im Fokus (§4 Abs. 1 S. 2 StVG).

 

Rz. 6

Dabei sind das Fahreignungs-Bewertungssystem wie auch die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gleichberechtigt in Anwendung zu bringen (§4 Abs. 1 S. 4 StVG).

 

Rz. 7

Gesetzgeberisches Ziel ist die in diesem Zusammenhang festgestellte general- und spezialpräventive Wirkung mit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrssicherheit.[7]

Warum dann gerade von den lebensrettenden Ausbildungen durch den Gesetzgeber in Fragen der Fahrerlaubniserteilung nach Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses abgesehen worden ist, ist dabei nicht verständlich. Denn es ist durch die Gesetzesänderung[8] seit dem 1.4.2015 bei der Erste-Hilfe-Ausbildung mit der Vermittlung der lebensrettenden Maßnahmen und einfachen Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie grundsätzlichen Handlungsstrategien zu einer Reduktion des Stoffes gekommen. Die "Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr müssen" nicht mehr beherrscht werden.[9]

In den Fokus gerückt ist damit nur verkehrssicherheitsrelevantes Fehlverhalten. Damit meint der Gesetzgeber, dass ""die entsprechende Handlung zumindest potenziell negative Folgen für das Unfallgeschehen erwarten lassen kann"."[10] Dabei wird einerseits ein engerer Rahmen gezogen, andererseits aber soll das Fahreignungs-Bewertungssystem weder zusätzlich Sanktion noch Abschreckungseffekt zeitigen, sondern Gleichbehandlung befördern, und vor allem Fahreignungsmängel bestimmen. Soweit die Behörden daneben Kenntnis von anderen Umständen haben, die die Entziehung der Fahrerlaubnis begründen, muss sie auch weiterhin – wie bislang – tätig werden.

Der Gesetzgeber sieht sich ansonsten gehalten, neben der Evaluierungsphase von 5 Jahren für die Fahreignungsseminare die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Regelung der Qualitätssicherung zu ergänzen und in den kommenden Jahren den gesamten Bußgeldkatalog (BKat) zu überprüfen und ggf. anzupassen.

 

Rz. 8

Zu dem Vorhaben ist zunächst festzuhalten, dass bei der Qualifizierung der Verstöße in 3 Kategorien unterschieden wird, wobei berücksichtigt ist, dass nur die Anzahl – nicht die Schwere – der Verstöße für das Unfallrisiko relevant sein sollen.[11]

 

Rz. 9

Weiter ist in §4 Abs. 2 StVG geregelt, dass für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems die in einer Rechtsverordnung nach §6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.s StVG (siehe § 7 Rdn 6) bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich sind. Die Verstöße werden jedoch nicht aufgezählt, um die entsprechende Liste im Zuge der Fortschreibung des Straßenverkehrsrechts auch entsprechend anzugleichen, wenn neue Verkehrsverstöße hinzutreten. Infolgedessen soll eine einfacher zu ändernde Rechtsverordnung hierfür Klarheit schaffen.[12] Auch werden die Verstöße aller Verkehrsteilnehmer nach §28 Abs. 3 StVG gespeichert (siehe § 7 Rdn 8), nicht nur diejenigen der Kraftfahrer. So wird es bei Personen, die eine Fahrerlaubnis beantragen wollen, gleichsam möglich sein, eine Aufstellung der eingetragenen Punkte vorzunehmen.[13]

 

Rz. 10

Bei der Neugestaltung des Fahreignungs-Bewertungssystems wird der Begriff "Betroffener" restriktiver gehandhabt. Einerseits wird der Fahrerlaubnisinhaber immer klar formuliert; aber sobald Personen ohne Fahrerlaubnis im Fokus stehen, werden sie "Betroffene" genannt. Allerdings wurde – noch – nicht das gesamte Straßenverkehrsgesetz dieser Klarstellung unterzogen.[14]

 

Rz. 11

Ausländische Entscheidungen über fahrerlaubnisbeschränkende Maßnahmen sind nicht vorgesehen. Hierzu zählen auch ausländische Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, in denen den Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht entzogen wird, von der Fahrerlaubnis in dem jeweils betreffenden Land Gebrauch zu machen.[15]

 

Rz. 12

In §4 Abs. 2 S. 2 StVG (siehe § 7 Rdn 3) wird weiter geregelt, wie die Zuwiderhandlungen in das Fahreignungs-Bewertungssystem Eingang finden sollen. Das bisherige 7-Punkte-System wird hierdurch ersetzt. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass die Kategorisierung in sieben Punkte unnötig kompliziert ist und zudem die differenzierte Bepunktung auch keine Aussage darüber trifft, ob er bei dem jeweiligen Kraftfahrer eine Fahreignung vorliegt. Ausgangspunkt hierfür ist die Untersuchung der BASt und des KBA, dass nicht die Anzahl der eingetragenen Punkte, sondern es vielmehr für das Unfallrisiko und die Rückfallgeschwind...

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