Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Verordnungsgeber hat in § 11 Abs. 6 FeV allgemein gültige Regelungen aufgestellt, welche von den FEB erfüllt werden müssen, um eine Anordnung für die Mandanten transparent zu machen. Im Regelfall führt das Fehlen eines in § 11 Abs. 6 FeV aufgeführten Teilaspektes zur Aufhebung einer Entziehung der Fahrerlaubnis.
2. Die mit einem Gutachten zusammenhängenden Fragen sind in § 11 Abs. 6 FeV geregelt.
3. Beanstandungen durch den Mandanten werden im Regelfall bei negativen Gutachten durch die Mandanten an die Verwaltungsbehörde herangetragen, um auf diesem Weg eine zwangsläufig folgende Negativ-Entscheidung (Entzug oder Versagung) zu vermeiden. Ist das Gutachten für die Verwaltungsbehörde nicht nachvollziehbar, muss diese sich über den Mandanten an den Gutachter wenden.
4. Der Verteidiger/Rechtsanwalt sollte Einsicht in die Akten der FEB nehmen.
 

Rdn 544

 

Literaturhinweise:

Gehrmann, Fahreignung und medizinisch-psychologische Untersuchung, NZV 2014, 1

Rebler, Gutachtensanordnung im Fahrerlaubnisrecht, 2014, 161

Scheidler, Wann steht die Ungeeignetheit des Betroffenen gem. § 11 Abs. 7 FeV zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest?, SVR 2015, 54; ders., Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde, VD 2014, 241.

 

Rdn 545

1.a) Der Verordnungsgeber hat in § 11 Abs. 6 FeV allgemein gültige Regelungen aufgestellt, welche von den FEB erfüllt werden müssen, um eine Anordnung für die Mandanten transparent zu machen. Im Regelfall führt das Fehlen eines in § 11 Abs. 6 FeV aufgeführten Teilaspektes zur Aufhebung einer Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich auf die Nichtvorlage eines – in diesem Fall fehlerhaft – angeordneten Gutachtens stützt.

 

Rdn 546

b) Für eine Anordnung ist grds. keine Schriftform vorgeschrieben. Es empfiehlt sich für die FEB jedoch immer die Schriftform und auch die nachvollziehbare Zustellung um das Verwaltungshandeln nachvollziehbar zu machen.

2. Die mit einem Gutachten zusammenhängenden Fragen sind in § 11 Abs. 6 FeV geregelt.

 

Rdn 547

a) Wenn die Verwaltungsbehörde nach Abschluss der Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass die Überprüfung der (Kraft-)Fahreignung erforderlich ist, verpflichtet § 11 Abs. 6 S. 1 FeV die Verwaltungsbehörde, sich vor Anordnung des fachärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens festzulegen, welche konkreten Fragen in Bezug auf die (Kraft-)Fahreignung durch die zu bestimmenden Gutachter zu klären sind. In der Praxis wird leider oft nur die Rechtsnorm der Fahrerlaubnis-Verordnung, nicht jedoch der Sachverhalt zugrunde gelegt, um die Eignungszweifel zu begründen (vgl. a. → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Allgemeines, Teil H Rdn 576).

 

☆ Grds. haben die Mandanten – sofern die Feststellungen der FEB nicht widerlegt werden können – keinen Einfluss auf die Fragestellung.keinen Einfluss auf die Fragestellung.

Die einzelnen Fragestellungen finden sich unter den Sachverhalten aufgelistet (vgl. dazu → Fahrerlaubnisrecht, Einzelfälle, Allgemeines, Teil H Rdn 504 m.w.N.

 

Rdn 548

b) Es ist zwingend erforderlich, dass die FEB einem Mandanten/seinem Verteidiger/Rechtsanwalt ausreichend verständlich den Sachverhalt darlegt, mit dem sie ihre Eignungszweifel begründet. Auch hat die FEB darzulegen, warum sie aufgrund der Feststellungen Bedenken an der Kraftfahreignung hat. Viele Verwaltungsanordnungen werden dieser Anforderung nicht gerecht.

 

Rdn 549

Wird dies versäumt oder nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, kann die Verwaltungsbehörde nicht automatisch auf die Nichteignung schließen oder sofort die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich die Mandanten nicht zum Sachverhalt geäußert haben. Die Schriftform ist dabei nicht zwingend. Entscheidend ist der Nachweis der Tatsache, dass die Gründe dem Mandanten ausreichend bekannt waren.

 

Rdn 550

c) Nach § 11 Abs. 6 S. 3 FeV muss der Betroffene der FEB die Untersuchungsstelle mitteilen. Diese Regelung kann dazu führen, dass auch dann, wenn der Betroffene seine Zustimmung zur Begutachtung gegeben hat – sie damit formal nicht verweigert –, jedoch die Begutachtungsstelle nicht benennt, dies gleichbedeutend zu bewerten ist, wie die Verweigerung einer Begutachtung. Das ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass er die FEB in diesem Fall nicht in die Lage versetzt, die erforderlichen Schritte einzuleiten, dass eine Begutachtung erfolgen kann. Demzufolge kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.

 

Rdn 551

d) Die FEB setzt eine Frist (§ 11 Abs. 6 S. 2 FeV). Dem Mandanten ist eine konkrete Frist mitzuteilen, in der das Gutachten vorzulegen ist. Während bei der Anordnung eines fachärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens i.d.R. mehrere Wochen bis zur Fertigstellung angemessen sein können, wird sich die Frist für die Anordnung eines isolierten Drogenscreenings zur Bestimmung des Drogenkonsumverhaltens auf einige Tage begrenzen müssen.

 

Rdn 552

Bei einem Urinscreening wird eine andere Frist zugrunde zu legen sein als bei einem Blutscreening, je nachdem, welcher Drogenkonsum Anordnungsanl...

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