Rdn 605

Die Anstalt ist jederzeit verpflichtet sich um Ausbildung, Arbeit und Unterkunft des Untergebrachten zu kümmern. Die Führungsaufsicht, forensische Ambulanzen und Einrichtungen der Entlassenenhilfe sowie Ämter und Behörden sind zu beteiligen. Bislang nicht abgeschlossene Behandlungsmaßnahmen sind fortzusetzen sowie nachsorgende Maßnahmen zu vermitteln. In der Praxis stellt sich häufig heraus, dass die Unterbringung zu wenig auf die Perspektive einer Wiedererlangung der Freiheit hin durchgeführt worden ist und die Entlassung einer allmählichen Vorbereitung bedarf (Lakotta, Der Spiegel, Nr. 28/2015, S. 44).

Siehe auch: → Sicherungsverwahrung, Vollzug, Vollzugsplankonferenz, Teil A Rdn 626.

[Autor] Glauch

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