Rz. 28
Das KBA löscht automatisch nach Ablauf der Tilgungs- und Überliegefrist die eingetragenen Punkte im Register. Einer der Gründe für die Gesetzesinitiative besteht sicherlich darin, das komplizierte System von Tilgungs- und Überliegefrist[11] zu entwirren und zu vereinfachen (siehe § 1 Rdn 19).
Rz. 29
Die maßgebliche Vorschrift ist §29 StVG – in der bis zum 30.4.2014 gültigen Fassung:[12]
§29 Tilgung der Eintragungen (a.F. bis 30.4.2014)
(1) | Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach §2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und §4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach §2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach §4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß §30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht. |
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(2) | Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist. | ||||||||||||
(3) | Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt
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(4) | Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
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(5) | Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach §69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung. | ||||||||||||
(6) | Sind im Register mehrere Entscheidungen nach §28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ei... |
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