Rz. 30

Die neuen Regelungen sehen vor, dass zwei Punkte für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße und ihnen gleichgestellte Zuwiderhandlungen vergeben werden. In diese Kategorie fallen jedenfalls Straftaten, für die keine Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperre angeordnet worden ist.

 

Rz. 31

Eine Durchbrechung des Systems im Hinblick auf die Verkehrssicherheit stellt sicherlich das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. §142 StGB dar, das unabhängig davon, ob ein Fahrverbot angeordnet wird oder nicht, mit zwei Punkten geahndet wird.[27]

 

Rz. 32

Noch im Regierungsentwurf war diese Straftat vor dem Hintergrund entfallen, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nicht die Verkehrssicherheit gefährdet. So hatte ursprünglich der Regierungsentwurf danach unterschieden, ob die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre bei Tätern ohne Fahrerlaubnis verhängt wird – war dies nicht der Fall, wurden lediglich zwei Punkte in das Register eingetragen.[28] Auf Drängen der Länder jedoch ist die entsprechende Vorschrift des §4 Abs. 1 Nr. 2 StVG eingefügt worden, wonach zivilrechtliche Ansprüche Unfallbeteiligter ebenfalls in das Fahreignungs-Bewertungssystem eingestellt werden sollen. Im Einzelnen ­handelt sich um folgende Straftaten, die mit zwei Punkten bewährt sind, sofern kein Fahrverbot oder keine isolierte Sperre angeordnet wird (sonst drei Punkte, siehe Rdn 37 ff.).

 

Rz. 33

 
Nummer Straftat Vorschriften
2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist §222 StGB
2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist §229 StGB
2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist §240 StGB
2.1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr §315b StGB
2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs §315c StGB
2.1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort §142 StGB
2.1.7 Trunkenheit im Verkehr §316 StGB
2.1.8 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist §323a StGB
2.1.9 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist §323c StGB
2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins §21 StVG
2.1.11 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist §22 StVG
 

Rz. 34

Zu den weiteren Verstößen gehören grobe Ordnungswidrigkeiten, also diejenigen, für die ein Regelfahrverbot vorgesehen ist. Diese Verstöße hat bereits der Verordnungsgeber als "grob" im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes gewertet. Sollte auf Seiten des Betroffenen Beharrlichkeit oder ein wiederholter Verstoß vorliegen, bleibt es jedoch bei der Wertung von einem Punkt, da die erneute Tatbegehung keine größere Gefährdung der Verkehrssicherheit mit sich bringt.[29]

 

Rz. 35

Neben den oben aufgeführten Straftaten sind unter Ziffer 2.2 sodann die besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten aufgeführt:

 

Rz. 36

 
laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)
2.2.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 241, 241.1, 241.2
2.2.2 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu §24a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt 242, 242.1, 242.2
2.2.3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
2.2.4 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5 Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.6 Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 83.3
2.2.7 Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert 89b.2, 244
2.2.8 Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
2.2.9 Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen 248
[27] Albrecht, Die Reform des Verkehrszentralregisters, DAR 2013, 442.
[28] Funke, Die Reform des Punksystems: Das neue Fahreignungsregister, NZV 2013, 3.
[29] Ebenso Alb...

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