Der Entscheidung[27] lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Antragsteller war wegen des Verdachts auf Alkoholabhängigkeit in ein Bezirksklinikum eingeliefert worden. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegte der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz.

Der (nicht amtliche) Leitsatz lautet:

Die sichere Diagnose einer Alkoholabhängigkeit sollte nur gestellt werden, wenn während des letzten Jahres drei oder mehr der ICD-10-Kriterien für Alkoholabhängigkeit gleichzeitig vorhanden waren.

Das Gericht entschied, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit bestanden und ließ im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen. Auch dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, ist nach erfolgter Fahrerlaubnisentziehung kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis kommt ein ausdrücklicher Ausspruch des Gerichts, dass die Behörde im Fall des Erfolgs des Antrags verpflichtet sei, dem Antragsteller den Führerschein vorläufig wieder auszuhändigen, nur dann in Betracht, wenn substantiiert vorgetragen wird, es bestehe die Gefahr, die Behörde würde ihrer Verpflichtung hierzu nicht von selbst nachkommen. Diese Voraussetzung konnte hier angenommen werden. Eine Erhöhung der sog. Gamma-GT-Werte muss nicht zwingend auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten. Denn in diesem Fall war nicht auszuschließen, dass die festgestellte Erhöhung der Gamma-GT Werte nicht auf einen Alkoholabusus zurückzuführen ist. In einem vorgelegten ärztlichen Attest wurde im Einzelnen dargelegt, dass für die erhöhte Gamma-GT des Antragstellers internistischerseits Erklärungen zu finden seien. Auch die in einem Entlassungsbericht eines Bezirksklinikums gestellte Diagnose "Alkoholabhängigkeit" muss plausibel und belastbar sein, um einer Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholabhängigkeit zugrunde gelegt werden zu können. Hier stand die Diagnose "Alkoholabhängigkeit" nach Ansicht des Senats gleichsam apodiktisch im Raum, ohne dass die Umstände, die zu dieser Aussage geführt haben, nachvollziehbar dargelegt werden oder die Diagnose zumindest durch weitere, eindeutige Umstände untermauert würde. Wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit vorliegen und der Betroffene noch nicht im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist, fällt die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei offenen Hauptsacheerfolgsaussichten zu seinen Gunsten aus. Dies gilt umso mehr, da der Antragsteller als selbstständig tätiger Nachrichtentechniker und Vermögensberater auf die Fahrerlaubnis angewiesen war, deren Entzug bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren existentielle Folgen für ihn mit sich bringen dürfte.

[27] Juris.

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