Rz. 12

Auch die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg[13] ist wichtig, da sie klarstellt, wie es sich mit den alten Punkteständen im Entziehungszeitpunkt verhalten soll. Denn nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG a.F. war die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergaben.

Der VGH stellt dann dar, dass die in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG a.F. normierte unwiderlegliche Vermutung der Fahrungeeignetheit bereits durch die Begehung einer zum Erreichen von 18 Punkten führenden weiteren Zuwiderhandlung und nicht erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der die Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ausgelöst wird. Sobald ein Fahrerlaubnisinhaber 18 oder mehr Punkte erreicht hatte, kamen auch etwaige spätere Tilgungen nicht zu Hilfe – unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung griffen.

In der Beschwerde war die Frage aufgeworfen worden, ob eine Punktereduzierung auch nicht in Hinblick auf die Teilnahme des Antragstellers an einem allgemeinen Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG a.F. in Betracht käme, was das Gericht aber damit verneint hat, dass nach dieser Bestimmung bei dem Erreichen von 14, aber nicht mehr als 17 Punkten zwingend die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG a.F. anzuordnen war und dass bei Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 7 S. 1 StVG a.F. die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Damit war der Betroffene abermit dem allgemeinen Aufbauseminar der Verpflichtung nachgekommen, deren Nichterfüllung zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätte. Eine Punktereduzierung wäre in diesem Zusammenhang lediglich bei der freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG a.F. in Betracht gekommen. Da im entschiedenen Fall der Betroffene trotz entsprechenden Hinweises diese nicht wahrgenommen hatte, war keine Punktereduzierung vorzunehmen.

[13] Vom 3.6.2014 – 10 S 744/14, zfs 2014, 534.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge