Rz. 44

§3 Abs. 4 S. 1 StVG gibt vor, dass die im Straf- und Bußgeldverfahren rechtskräftige Entscheidung Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde entfaltet. Sinn und Zweck der Regelung ist, die dem Strafgericht vorgegebene Befugnis nach §69 StGB einerseits mit der behördlichen Befugnis nach §3 Abs. 1 StVG andererseits abzustimmen und Doppelprüfungen wie auch sich widersprechende Entscheidungen zu verhindern.

 

Hinweis

Eine Bindungswirkung besteht aber nicht im Hinblick auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§48 FeV); diese darf auch während des Laufs eines Strafverfahrens durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden.

Die Bindungswirkung gilt ebenso wenig bei Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis:[19] Sie hindert die Behörde nicht daran, während eines Strafverfahrens die Fahrerlaubnis wegen eines anderen Sachverhalts zu entziehen, für den die Sperre des §3 Abs. 3 StVG nicht gilt.[20]

 

Rz. 45

Dabei hat die gerichtliche Entscheidung Vorrang, weil der Strafrichter eine auf die Zukunft gerichtete, im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellte Entscheidung über die Gefährlichkeit des Betroffenen für den öffentlichen Straßenverkehr trifft. Dies stellt keine Nebenstrafe dar.

[19] OVG Münster, Beschl. v. 4.7.2007, NJW 2007, 2398; VG Köln, Urt. v. 21.5.2010 – 11 K 8707/09; VG Berlin, Beschl. v. 21.6.2000, NZV 2001, 139; VG Frankfurt, Beschl. v. 7.5.2003, DAR 2003, 384.
[20] VGH Mannheim, Beschl. v. 19.2.2007, VBlBW 2007, 314 = NVwZ 2007, 326.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge