Rdn 588

 

Literaturhinweise:

s. die Hinweise bei → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 538 m.w.N.

 

Rdn 589

Entgegen zahlreicher Bedenken (z.B. Kreuzer/Bartsch StV 2011, 472, 474) hat das BVerfG die Regelungen für Fälle einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten abgeleitet werden, für zulässig angesehen (Beschl. v. 11.7.2013 – 2 BvR 230/11; 2 BvR 1279/12). Die Entscheidung erfolgte mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen. Die Bedenken richten sich neben der problematischen Gesetzgebungskompetenz des Bundes inhaltlich u.a. gegen die Bestimmtheit des Begriffes der "psychischen Störung". Besonders kritisiert wird, dass dem Begriff keine psychiatrische Diagnostik zugrunde liegt und entgegen des expliziten Gesetzestextes in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG der Betroffene auch nicht unter einer psychischen Störung "leiden“ müsse. Wegen ihrer Wesensart könne von einem "Leiden" bei Dissozialen und Pädophilen jedoch gerade nicht gesprochen werden (Kröber StV Heft 1/2012, I)."

 

Rdn 590

Die Therapieunterbringung betrifft – ebenso wie die Sicherungsverwahrung – schuldfähige Straftäter. Dies führt zu einer Vermischung der strafrechtlichen Kategorien der Schuldfähigkeit mit dem Begriff der "psychischen Störung". Insoweit wird nun faktisch von fünf verschiedenen Tätertypen ausgehen sein (dazu Rdn 570). Die Therapieunterbringung wird weitgehend als systemfremd, hochkompliziert und dem Grunde nach als nicht erforderlich angesehen (Kinzig LTO v. 9.8.2013). Das ThUG wurde schon als "irrläufiges nationales Gesetz" bezeichnet, in Bezug auf welches die Entscheidungen des BVerfG auch noch durch den EGMR kritisch geprüft werden müssen (Ullenbruch StV 2014, 174,184).

Siehe auch: → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 537 m.w.N.; → Sicherungsverwahrung, Therapieunterbringung, Allgemeines, Teil A Rdn 583.

[Autor] Glauch

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