Rdn 584

Aufgrund der rechtskräftig gewordenen Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 Nr. 193359/04 (HRRS 2010 Nr. 65) wurde mit Wirkung zum 1.1.2011 das ThUG geschaffen. Damit sollte verhindert werden, dass aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen Personen aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden oder entgegen erstinstanzlicher Anordnung gar nicht erst vollzogen wird.

 

Rdn 585

Voraussetzung ist neben dem Vorliegen einer psychischen Störung eine Gefahrenprognose, dass die Person infolge der Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit Leib, Leben, persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen erheblich beeinträchtigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG).

 

Rdn 586

Für diese Unterbringungsanordnung sind die Zivilkammern der Landgerichte zuständig (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ThUG). Es gelten die Verfahrensvorschriften des FamFG (§ 3 ThUG). Damit unterscheidet sich die Ausgestaltung des Verfahrens bereits äußerlich deutlich vom strafrechtlichen Erkenntnisverfahren einerseits und den strafrechtlichen Vollstreckungs- und Maßregelvollzugssachen andererseits.

Siehe auch: → Sicherungsverwahrung, Allgemeines, Teil A Rdn 537 m.w.N.; → Sicherungsverwahrung, Therapieunterbringung, Zulässigkeit, Teil A Rdn 587.

[Autor] Glauch

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge